188  Sachsen  während  des  Befreiungskriegs  von  1813.

das  Herzogthum  Altenburg  annehmbar.  Von  großem  Werthe
nicht  bloß  für  Sachsen,  sondern  ebenso  für  Preußen  und  Westfalen
  würde  die  Freiheit  der  Elbschifffahrt,  desgleichen  die  baldige
  Räumung  der  Elbfestungen  durch  die  französischen  Truppen
sein.  Wenn  auch  ferner  der  König  als  Vater  seines  Volkes
seine  Absichten  nur  auf  die  Erhaltung  und  Sicherung  seines
Königreichs  richte,  so  müßten  ihm  doch  die  durch  seinen  Beitritt
  zum  Rheinbund  übernommenen  Pflichten  eine  Vermehrung
seiner  Macht  wünschenswerth  machen;  dieselben  Motive,  welche
den  Kaiser  bestimmt  hätten,  Baiern  zu  vergrößern,  forderten
auch  die  Verstärkung  Sachsens.  Durch  die  Vereinigung  mit
dem  Herzogthum  Warschau  sei  dieselbe  nicht  erzielt  worden,
eine  Mediatisierung  der  thüringischen  Staaten  widerstrebe  nicht
nur  dem  Gefühle  des  Königs  sondern  werde  auch  sonst  auf
Hindernisse  stoßen;  desto  mehr  empfehle  sich  aber  die  Einräumung
  einer  militärischen  Suprematie  über  dieselben,  wodurch
das  sächsische  Heer  auf  40000  Mann  gebracht  werden  könne,
nur  müsse  man  dabei  vorsichtig  verfahren,  damit  nicht  Westfalen
  dieses  Beispiel  in  Bezug  auf  seine  kleinen  Nachbarn
ebenfalls  nachahme.  In  Bezug  auf  den  Rheinbund  müsse  es
Sachsens  Aufgabe  sein,  einen  festeren  Zustand  herbeizuführen,
die  politischen  Beziehungen  in  Deutschland  zu  consolidieren,  die
Bande  des  Bundes  enger  zu  ziehen,  die  verschiedenen  Fragen
über  das  öffentliche  Recht  desselben  genauer  zu  bestimmen,  das
Princip  der  Souverainetät  und  Autonomie  seiner  Glieder  aufrecht
  zu  erhalten,  die  freiwillige  Assimilation  der  Verwaltungsformen
  zu  erleichtern  und  gewisse  allgemeine  Grundsätze  über
Handel,  Zölle,  Posten  2c.  zur  Geltung  zu  bringen;  wünschenswerth
  sei  ferner,  daß  der  Reichstag  des  Bundes  ins  Leben
trete  um  diesem  seinen  ausschließlich  militärischen  Charakter  zu
nehmen.  Was  das  Herzogthum  Warschau  betreffe,  so  sei  nur
zu  wahrscheinlich,  daß  darüber  zu  Gunsten  eines  preußischen
oder  österreichischen  Prinzen  verfügt  werden  würde.  Selbstverständlich
  müsse  dann  der  König  von  Sachsen  für  dieses
Opfer  eine  Entschädigung  erhalten,  als  welche  sich,  abgesehen
von  der  Wiedererstattung  der  dem  polnischen  Gouvernement