Maßregeln  des  Generalgouvernements.  241

geben.  Wittenberg,  das  General  Lapoype  nicht  minder  tapfer
vertheidigte  und  das  seit  dem  23.  October  von  Preußen  unter
General  v.  Dobschütz  eingeschlossen  gewesen  war,  wurde  am
13.  Januar  von  Tauenzien  mit  Sturm  genommen.

Nach  dem  Falle  von  Dresden  siedelte  das  Generalgouvernement
  dorthin  über;  Repnin  nahm  seine  Wohnung  im
brühlschen  Palais,  wo  er  wöchentlich  dreimal  öffentliche  Audienz
ertheilte.  Am  13.  November  verfügte  er  die  Errichtung
eines  in  vier  Sectionen  zerfallenden  Gouvernementsrathes,  der
an  die  Stelle  des  zeitherigen,  ohnehin  durch  die  Abwesenheit
des  Königs  außer  Thätigkeit  gesetzten  und  als  aufgelöst  zu
betrachtenden  Geheimen  Cabinets  treten  sollte,  weshalb  auch
2.  Januar  die  Besoldungen  aller  bei  dem  letzteren  Angestellten
eingezogen  wurden.  Dasselbe  geschah  mit  den  Apanagen  der
königlichen  Prinzen  und  Prinzessinnen.  Die  Geheimenräthe
v.  Manteuffel,  v.  Burgsdorf  und  v.  Brand  sowie  der  frühere
Gesandte  in  Berlin  v.  Thiollaz,  der  in  der  napoleonischen  Zeit
durch  sein  schroffes  Auftreten  viel  dazu  beigetragen  hatte,  das
berliner  Cabinet  gegen  Sachsen  zu  erbittern,  wurden  verhaftet
und  auf  preußische  Festungen  abgeführt.  Am  11.  December
ließ  Repnin  alles  nicht  zu  den  Domainen  und  Regalien  gehörende
  königliche  Eigenthum  mit  Beschlag  belegen,  den  19.  Februar
  alle  vorräthigen  Gelder  und  Papiere  aus  der  königlichen
Chatoulle  an  die  Hauptcasse  abgeben;  die  Eröffnung  der  dresdener
Kunstausstellung  wurde  vom  Namenstag  des  Königs  auf  den
der  Thronbesteigung  Alexanders  verlegt,  die  Ausmünzung  zwar
mit  dem  königlichen  Stempel  aber  unter  der  Jahreszahl  1813
fortgesetzt,  —  alles  Maßregeln,  welche  hinreichend  erkennen  ließen,
daß  man  russischerseits  den  gefangenen  Friedrich  August  nicht
mehr  als  König  von  Sachsen  betrachte.

Bei  der  Unmöglichkeit  unter  so  außerordentlichen  Umständen
sich  streng  an  die  bisherigen  unbehilflichen  Formen  zu  binden
und  bei  der  Ungewißheit,  wie  lange  die  gegenwärtige  Verwaltung
  dauern  werde,  sah  sich  das  Generalgouvernement  genöthigt,
mit  dem  Bestehenden  sehr  gründlich  aufzuräumen  und  eine
Menge  tief  einschneidender  Anordnungen  zu  treffen,  die  Sachsen

Flathe,  Neuere  Geschichte  Sachseus.  16