242  Das  fremde  Gouvernement  und  der  wiener  Congreß.

durch  einen  Federstrich  von  einem  Wust  veralteter  Einrichtungen
befreiten,  mit  deren  Beseitigung  Regierung  und  Stände  sich
seit  Jahrzehnten  vergeblich  geplagt  hatten.  Da  die  schon  seit
Jahren  in  Erwägung  gezogene  Organisation  von  Mittelbehörden
noch  lange  nicht  zur  Ausführung  gekommen  war,  so  wurden,
um  die  nöthigen  Organe  zur  Verständigung  mit  dem  Volke  zu
schaffen,  Männer  des  öffentlichen  Vertrauens  als  Commissarien
in  den  einzelnen  Landestheilen  bestellt  und  ihnen  hauptsächlich
die  Aufsicht  über  die  Landespolizei  übertragen.  In  Dresden
wurde  die  bisher  unter  mehrere  Behörden  zersplitterte  Polizei
einem  aus  Mitgliedern  des  Stadtraths  unter  einem  Polizeipräsidenten
  gebildeten  Collegium  übertragen.  Im  Justizwesen
bewendete  es  meist  bei  Erörterungen,  wirklich  abgestellt  wurden
nur  die  gar  zu  unzweckmäßigen  und  veralteten  Einrichtungen,
z.  B.  daß  aus  den  Kanzeleien  der  Landesregierung  keine  Verfügung
  an  ihre  Bestimmung  abgieng,  ohne  von  den  Interessenten
durch  Bezahlung  der  Gebühr  abgelöst  worden  zu  sein,  ferner
und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  verfassungsmäßige  Concurrenz
der  Landstände  die  localen  Gewohnheitsrechte,  die  Gerade  und
das  Heergeräthe  und  der  den  Verkehr  hemmende  Abschoß  innerhalb
  des  Landes.  Sehr  zweckmäßig  war  die  Veröffentlichung
aller  Verfügungen  durch  das  Generalgouvernementsblatt.  Am
2.  April  1814  erfolgte  die  bürgerliche  Gleichstellung  der  griechischen
  Kirche  mit  den  andern  Confessionen  1),  der  Leibzoll  der
Juden  wurde  aufgehoben  und  den  in  Leipzig  wohnenden  die
Anlegung  eines  Friedhofs  gestattet,  so  daß  sie  ihre  Todten
nicht  mehr  nach  Dessau  zu  führen  brauchten.  Die  Aufhebung
des  Lehenswesens  wurde  vorbereitet,  zur  Abhilfe  des  augenblicklichen
  Nothstands  eine  hinsichtlich  der  Verwaltung  ihrer
Fonds  vom  Generalgouvernement  ganz  unabhängige  Hilfs=  und
Wiederherstellungscommission  errichtet  und  mit  300000  Thlrn.
in  landschaftlichen  Obligationen  von  der  Reichenbachschen  Anleihe
ausgestattet,  durch  deren  Verpfändung  oder  Veräußerung  sie  sich

1)  Dieselbe  wurde  nachher  durch  das  Mandat  vom  30.  Juli  1827
bestätigt.