Errichtung  des  Banners.  247

digkeit  des  Volkes,  seiner  Sehnsucht  die  Waffen  für  Deutschland
  zu  tragen  möglich,  dieselbe  in  den  ersten  Monaten  des
Jahres  1814  fast  vollzählig  aufzustellen.  Sie  sollte  aus  drei
Theilen  bestehen,  einem  stehenden  Heere  von  20000  Mann,
einer  Landwehr  von  gleicher  Stärke  und  einem  Banner  der
freiwilligen  Sachsen.  Bereits  31.  October  erließ  das  Generalgouvernement
  eine  Aufforderung  zur  Einzeichnung  in  den  letzteren,
dessen  Organisation  Oberst  v.  Carlowitz  leitete;  dasselbe  sollte
nach  den  Worten  des  Patents  aus  den  wehrhaften  Männern
der  sächsischen  Nation,  welche  sich  aus  eigenem  freien  Antrieb
zum  Dienst  des  Vaterlandes  stellten,  gebildet  werden  und  aus
1  Regiment  Kavalerie,  2  Regimentern  Jägern,  1  Compagnie
Sappeurs  und  einer  Artillerieabtheilung  bestehen.  Seiner  Errichtung
  lag  die  doppelte  Absicht  zu  Grunde:  einmal  die  Bemittelten,
  welche  bisher  vom  Kriegsdienste  befreit  waren,  in
einer  angemessenen  Form  zu  diesem  aufzufordern;  zum  andern
diese  aus  der  Blüthe  der  Nation  gebildete  Schar  für  die
Landwehr  und  die  stehende  Armee  zu  einem  Muster  der  Tapferkeit
  und  Kriegszucht,  des  Eifers  und  der  tüchtigsten  Gesinnung
zu  machen.  Daher  sollte  nicht  allein  allen  Eintretenden  der
Rang  eines  Gefreiten,  Befreiung  von  Körperstrafen  und  das
Prädicat  Sie  zukommen,  sondern  auch  der  Banner  als  die
Pflanzschule  der  Offiziere  und  Unteroffiziere  für  die  Landwehr
betrachtet  werden;  jetzt  bei  der  Stiftung  wurden  die  Offiziere
vom  Gouvernement  ernannt,  später  sollten  sie  von  den  Freiwilligen
  gewählt  werden.  Eintretenden  Beamten  blieben  ihre
Besoldungen  unverkürzt,  zur  Cquipierung  wurde  ihnen  ein
einmonatlicher  Gehaltsvorschuß  bewilligt  und  nach  beendigtem
Feldzuge  besondere  Berücksichtigung  beim  Avancement  im  Civildienste
  versprochen,  zur  Unterstützung  der  Hinterlassenen  von
Gebliebenen  ein  besonderer  Fond  gebildet;  damit  sonst  zum  Eintritt
  befähigte  junge  Männer  nicht  durch  Mittellosigkeit  davon
zurückgehalten  würden,  sollten  die  Kreise  und  Gemeinden  für
deren  Ausrüstung  Sorge  tragen  1).  Am  30.  Januar  geschah

1)  Generalgouvernementsblatt  1813,  Nr.  5,  S.  34.