Vertheidigungen  des  Königs  von  Sachsen.  275

nicht  an  ihm  sondern  an  der  unwiderstehlichen  Gewalt  der
Umstände;  seine  unausgesetzte  Sorge  für  das  Wohl  seines
Volkes  muß  ihn  über  jeden  Tadel  erheben;  er  ist  nie  der  directe
Feind  der  Verbündeten  gewesen  und  hat  ihnen  militärische  Kräfte
nur  so  lange  entgegengestellt  als  ihn  unauflösliche  Bundespflicht
  wider  seinen  Willen  dazu  nöthigte,  und  hat  begierig  den
ersten  freien  Augenblick  ergriffen  um  sich  ihnen  zu  nähern;  er
hat  endlich  auch  während  seiner  Gefangenschaft  den  verbündeten
Monarchen  ein  unbegrenztes  Vertrauen  bewiesen.  Er  und  sein
Volk  sind  also  sowohl  auf  Grund  der  von  den  Verbündeten
gegebenen  Versprechungen  als  wegen  des  wohlverstandenen  politischen
  Interesses  aller  Staaten  berechtigt,  die  unverkürzte
Erhaltung  Sachsens  und  seiner  rechtmäßigen  Dynastie  zu  erwarten.


Diese  Denkschrift  gab  das  Zeichen  zu  einem  äußerst  lebhaften
Federkriege,  der  in  Zeitschriften  und  Broschüren  für  und  wider
den  König  von  Sachsen  und  über  das  Schicksal  seines  Landes
geführt  wurde  1).  Mehrere,  zum  Theil  hochgestellte  Männer
in  Sachsen  traten,  einige  mit,  die  meisten  ohne  Nennung  ihres
Namens  für  die  Sache  ihres  Königs  ein.  Wie  hoch  man  aber
auch  ihre  Anhänglichkeit  an  das  Königshaus  würdigen  und  ehren
muß,  die  Gründe,  die  sie  aus  der  Geschichte,  dem  Rechte  und
der  Zweckmäßigkeit  für  die  Erhaltung  Sachsens  herleiteten,
ebenso  ihre  seltsame  Vermischung  privatrechtlicher  Grundsätze
mit  denen  des  Völkerrechts  konnten  ihren  Gegnern  nur  vielfache
  Blößen  bieten.  Allerdings  läßt  sich  nicht  verkennen,  daß
der  Vergleich  mit  der  mehr  als  milden  Behandlung  der  übrigen
Rheinbundfürsten,  die  ebensoviel  und  mehr  als  der  König  von
Sachsen  verbrochen  hatten,  das  Urtheil  über  das  gegen  diesen
beobachtete  Verfahren  verwirren  und  das  letztere  in  einem  gehässigen
  Lichte  erscheinen  lassen  mußte,  und  der  wichtige  Unterschied,
  daß  die  Verbündeten  jenen  gegenüber  sich  durch  Verträge
gebunden  hatten,  dieser  ihr  Kriegsgefangener  war,  wurde  um

1)  Ein  Verzeichniß  der  wichtigsten  bei  Klüber  VII,  235  und  Gretschel-Bülau
  III,  567.
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