Die  polnisch-sächsische  Frage  auf  dem  Congreß.  283

Einzug  in  Wien  hielt,  war  es  zwischen  Rußland  und  Preußen
eine  abgemachte  Sache,  daß  jenes  das  ganze  Herzogthum  Warschau,
  dieses  das  ganze  Königreich  Sachsen  erhalten  werde.
Wenige  Tage  darauf,  am  28.  September,  genehmigte  Alexander
den  bereits  bei  Gelegenheit  der  marburger  Vorgänge  von  Stein
gestellten,  jetzt  aber,  um  auf  diese  Art  alle  Hoffnungen  auf  die
Rückkehr  des  früheren  Zustandes  abzuschneiden,  bestimmter  wiederholten
  Antrag,  sich  kraft  des  Eroberungsrechts  entscheidend
über  Sachsens  Schicksal  auszusprechen  und  die  Verwaltung  des
Landes  an  Preußen  zu  übergeben;  nur  wurde  diese  Genehmigung
  in  einer  zwischen  Stein,  Nesselrode,  Hardenberg  und
Humboldt  gehaltenen  Conferenz  an  die  Bedingung  geknüpft,
daß  Sachsen  nicht  als  Provinz  sondern  als  eigenes  Königreich
mit  Preußen  verbunden  werde  1).

So  bestimmt  indes  diese  Abmachung  lautete,  so  wenig
fand  sie  den  Beifall  der  übrigen  Mächte.  Die  Vertreter
Englands,  denen  vor  allem  die  Aufrichtung  einer  dauerhaften
Schutzwehr  sowohl  gegen  die  Wiederkehr  französischer  Eroberungsgelüste
  als  gegen  das  nicht  minder  gefährliche  ÜUbergewicht  Rußlands
  am  Herzen  lag,  zeigten  sich  zwar  mit  der  Überlassung.
Sachsens  an  Preußen  ganz  einverstanden,  widersprachen  aber
um  so  bestimmter  der  Vereinigung  Polens  mit  Rußland,  weil.
diese  Preußen  und  Osterreich  mit  schutzlosen  Grenzen  dem  unbedingten
  Einflusse  dieser  Macht  überliefert  haben  würde.  In
diesem  Sinne  vertrat  eine  von  ihnen  in  Wien  unter  dem  Titel
Saron  point  vertheilte  Denkschrift  aus  der  Feder  des  Staatssecretairs
  Cook  die  Ansprüche  Preußens  auf  Sachsen  und  am
11.  October  gab  Lord  Castlereagh  dem  Staatskanzler  Hardenberg
  die  formelle  Erklärung,  daß,  wenn  die  Einverleibung  von
ganz  Sachsen  in  Preußen  zur  Sicherung  der  Ruhe  Europas
nöthig  sei,  er  dagegen  weder  sittliche  noch  politische  Bedenken
habe,  da  Sachsen  erobertes  Land  sei,  der  König  seine  Rechte
durch  eigene  Schuld  verwirkt  habe  und  es  nöthig  sei  an  einem
don  den  Rheinbundfürsten  ein  Exempel  zu  statuieren;  sollte

1)  Pertz  IV,  39.  117.