290  Das  fremde  Gouvernement  und  der  wiener  Congreß.

Rußlands  und  der  unrechtmäßigen  Einverleibung  Sachsens  in
Preußen  sich  zu  widersetzen  bereit  sei;  sollte  dies  nicht  der  Fall
sein,  so  sei  Baiern  entschlossen  im  Verein  mit  allen  Mächten,
welche  diese  willkürlichen  Vergrößerungen  nicht  als  rechtmäßig
ansähen,  laut  dagegen  zu  protestieren.  Großes  Aufsehen  erregte
ein  Schreiben  des  Herzogs  Ernst  von  Sachsen-Koburg  an  Lord
Castlereagh  vom  14.  October,  in  welchem  derselbe  die  Sache
des  Königs  von  Sachsen  höchst  energisch  verfocht  1);  man  pries
den  Muth  dieses  Fürsten,  das  Aufsehen  würde  aber  noch  viel
größer  gewesen  sein,  wenn  man  gewußt  hätte,  daß  dieses
Schreiben  gar  nicht  von  dem  Herzoge  herrührte  sondern  auf
Talleyrands  Veranlassung  von  dessen  vertrautem  Begleiter
de  la  Besnardière  verfaßt  war.  Auffallend  lau  zeigte  sich  nur
Würtemberg  2).

Als  der  Tag  der  Eröffnung  des  Congresses  herannahte,
machte  Talleyrand  einen  neuen  Versuch  den  Bevollmächtigten
des  Königs  von  Sachsen  in  denselben  hineinzubringen;  er  beantragte,
  daß  auch  diejenigen  Minister,  deren  Vollmacht  bestritten
würde,  „vorläufig“  zugelassen  würden.  Damit  abgewiesen  ließ
er  am  Tage  der  Eröffnung  eine  anonyme,  von  Dalberg  und
de  la  Besnardière  verfaßte  Denkschrift  vertheilen,  welche  die
Sache  des  Königs  von  Sachsen  nochmals  vertheidigte  3).  Der
König,  argumentiert  diese,  kann  seiner  Krone  weder  durch
Eroberung  allein  noch  durch  einen  Urtheilsspruch  verlustig  gehen;
angenommen  aber  auch,  letzteres  wäre  der  Fall,  so  könnte  die
über  ihn  verhängte  Strafe  nicht  auf  die  Prinzen  seiner  Linie
und  die  ernestinischen  Fürsten  ausgedehnt  werden,  die  in  den
Reihen  der  Verbündeten  gefochten  haben.  Soll  die  Confiscation,
nachdem  sie  aus  den  Gesetzbüchern  aller  aufgeklärten  Nationen
verbannt  worden,  im  19.  Jahrhundert  in  das  öffentliche  Recht
von  Europa  eingeführt  werden?  Handeln,  als  wenn  durch
die  Eroberung  allein  die  Souverainetät  erworben  werden  könne,

1)  Klüber  VII,  15.
2)  Anhang  Nr.  31.
3)  Klüber  I1,  11.