292  Das  fremde  Gouvernement  und  der  wiener  Congreß.

letzterlebten  Erschütterungen  mit  dem  Entschlusse  einen  König
seines  angestammten  Landes  zu  berauben;  mit  deutlichen  Zeichen
des  Mißfallens  wies  er  den  Vorschlag  zurück  und,  da  auch
Hardenberg  Bedenken  trug  einen  so  schwer  rückgängig  zu
machenden  Schritt  vor  der  definitiven  Erledigung  der  Sache
zu  thun,  so  wurde  diese  Function  dem  Staatsminister  Freiherrn
v.  d.  Reck  und  dem  Generalmajor  v.  Gaudi  übertragen  ½).
In  deren  Hände  legte  Repnin  am  8.  November  vor  den  versammelten
  Staatsbeamten  feierlich  die  Verwaltung  Sachsens
nieder.  In  aufführlicher  Rede  entrollte  er  ein  Bild  der
Schwierigkeiten,  die  zu  überwinden  gewesen,  rechtfertigte  die  zu
ihrer  Bekämpfung  angewandten  Mittel  und  mahnte  am  Schluß
unter  ehrender  Anerkennung  der  dem  Könige  Friedrich  August
von  seinen  Unterthanen  bewahrten  Anhänglichkeit  zur  Unterwerfung
  unter  die  Entscheidung  der  hohen  Mächte  als  dem
einzigen  Mittel  um  Sachsen  vor  dem  Loose  der  Zerstückelung
zu  bewahren  2).  In  Erlassen  an  die  Landesbehörden  und  an  die
Mitglieder  der  Landstände  kündigte  er  diesen  an,  „Daß  der  Kaiser
von  Rußland  unter  Zustimmung  Osterreichs  und  Englands  die
Verwaltung  Sachsens  in  die  Hände  des  Königs  von  Preußen
niederlege,  um  dadurch  die  Verbindung  Sachsens  mit  Preußen,
welche  nächstens  auf  eine  noch  förmlichere  und  feierlichere  Weise
verkündet  werden  würde,  einzuleiten.  Vorläufig  lasse  der  König
von  Preußen  als  künftiger  Landesherr  erklären,  daß  er  nicht
gesonnen  sei  Sachsen  als  eine  Provinz  seinen  Staaten  einzuverleiben
  sondern  es  mit  denselben  unter  dem  Namen  eines
Königreichs  Sachsen  zu  vereinigen,  ihm  für  immer  seine  Integrität
  zu  erhalten,  ihm  den  Genuß  seiner  Privilegien  und
Rechte  und  die  Vortheile  zu  gewähren,  welche  die  veutsche  Constitution
  den  preußischen  Staaten  zusichern  werde,  bis  dahin
aber  an  seiner  gegenwärtigen  Verfassung  nichts  zu  ändern.“

1)  Jacksons  Depesche  vom  19.  Angust  bei  Castlereagh  X,  97.  —
Pertz  IV,  119.

2)  [Kohlschütterl,  Hat  der  König  von  Sachsen  seinem  Lande  entsagt?
  S.  458.