320  Das  fremde  Gouvernement  und  der  wiener  Congreß.

einschlagenden  Fragen  unter  Vermittlung  Osterreichs  spätestens
binnen  drei  Monaten  nach  Ratification  dieser  Acte  zu  regeln.
Allein  der  König  ließ  sich  durch  ihre  Eile  nicht  aus  seiner  Bedächtigkeit
  bringen.  Auf  ihre  erste  Mittheilung  erklärte  er  nur,
über  einen  Gegenstand  von  solcher  Wichtigkeit  müsse  er  sich
Bedenkzeit  nehmen,  dann  ließ  er  jeden  von  ihnen  einzeln  zu
sich  rufen;  da  keiner  eine  kategorische  Antwort  bekam,  so  wiederholten
  sie  ihre  Forderung  in  einer  Conferenz,  zu  der  sie
den  Grafen  Einsiedel  einluden,  worauf  ihnen  der  König  eine
gemeinschaftliche  Audienz  gab.  Aber  erst  am  11ten,  als  die
Abgesandten  schon  im  Begriff  waren  wieder  abzureisen,  übergab
ihnen  Einsiedel  seinen  Bescheid  in  einer  Note,  die  mit  der
bittern  Beschwerde  anhob,  daß  man  dem  Könige  seine  Zustimmung
  zu  einer  ohne  andere  Gründe  als  dem  der  Convenienz
und  ohne  Rücksicht  auf  die  inneren  Verhältnisse  Sachsens  gezogene
  Theilungslinie  abverlange.  „Der  König“,  erklärte  er,
„kann  die  Giltigkeit  dieser  ohne  Zuziehung  seines  Bevollmächtigten
getroffenen  Verfügungen  nicht  anerkennen,  er  hofft,  die  fünf
Mächte  werden  in  Berücksichtigung  seiner  Vorstellungen  das
Interesse  Sachsens  nochmals  in  Erwägung  nehmen,  er  verlangt
die  Zulassung  seines  Bevollmächtigten  zu  den  Unterhandlungen
und  die  Suspension  aller  von  dem  provisorischen  Gouvernement
  ergriffenen  Maßregeln,  welche  auf  die  Theilung  Bezug
haben,  und  er  nimmt  endlich  das  Anerbieten  der  Vermittlung
der  hohen  Souveraine,  die  sich  bisher  zu  seinen  Gunsten  verwendet
  haben,  dankbar  an.“  Gegen  diesen  letzten  Passus  richteten
  die  drei  Abgesandten  unverzüglich,  am  Mittag  des  11ten,
eine  Gegennote  1),  worin  sie  zur  Beseitigung  des  darin  enthaltenen
  Mißverständnisses  die  Erklärung  abgaben,  daß  die
Vermittlung  des  Kaisers  von  Osterreich  laut  dem  ausdrücklichen
Wortlaute  des  Protokolls  vom  7ten  nicht  eher  statthaben
könne  als  nach  der  formellen  Accession  des  Königs  zu  den  Abtretungen
  und  den  übrigen  zwischen  den  Mächten  vereinbarten
Anordnungen.  Als  Schulenburg  sie  am  Abend  nach  ihrer

1)  Beide  Noten  bei  Klüber  VII,  156.  159.