324  Das  fremde  Gouvernement  und  der  wiener  Congreß.

wünschte  Garantie,  daß  seine  Restitution  binnen  15  Tagen  nach
Ausstellung  der  Cessionsurkunde  erfolgen  solle,  aufzunehmen.
„Sollten“,  setzte  er  hinzu,  „selbst  dann  noch  beim  König
einige  Zweifel  wegen  seiner  Rückkehr  bestehen,  so  erbiete  sich
der  Kaiser  letztere  auf  alle  Weise  zu  befördern,  alle  Hindernisse
zu  beseitigen  und  in  jeder  von  dem  König  gewünschten  Form
auszudrücken,  daß  er  diese  Sache  als  die  seinige  ansehe.“  Als
auch  dies  nichts  fruchtete,  riß  den  Congreßmächten  die  Geduld;
sie  stellten  dem  Könige  eine  Frist  von  fünf  Tagen  unter  der
Drohung,  daß,  wenn  er  bei  seiner  Weigerung  verharre,  sie  sich
genöthigt  sehen  würden  die  bezüglich  Sachsens  Preußen  und
Rußland  gegenüber  eingegangenen  Stipulationen  zu  erfüllen,
während  die  bisher  zu  Gunsten  des  Königs  getroffenen  oder
vorgeschlagenen  Bestimmungen  nur  als  eventuelle  betrachtet
werden  würden.  So  blieb  also  keine  Wahl.  Am  30sten  gab
der  König  dem  Grafen  Schulenburg  und  dem  Hofrath  v.  Globig
die  verlangte  Vollmacht,  worauf  diese  am  3.  Mai,  nachdem
der  König  Tags  vorher  um  dem  Sitz  der  Verhandlungen  näher
zu  sein  nach  Laxenburg  übergesiedelt  war,  mit  den  Bevollmächtigten
  OÖsterreichs,  v.  Wessenberg,  Rußlands,  Graf  Capodistrias,
  und  Preußens,  W.  v.  Humboldt,  die  Unterhandlung
eröffneten.  Da  von  seiten  der  letzteren  darauf  bestanden  wurde,
daß  die  Eidesentbindung  gleichzeitig  mit  der  Ratification  erfolge,
so  gab  der  König  in  diesem  Punkte  nach,  wogegen  ihm  zugestanden
  wurde,  daß  zugleich  auch  der  Befehl  zur  Räumung  des
Landes  gegeben  werde,  diese  selbst  und  die  Übergabe  der  Verwaltung
  an  sächsische  Behörden  in  dem  von  Metternich  angebotenen
  Termin  erfolge.  Auf  ausdrückliches  Verlangen  der
Verbündeten  erhielt  der  Vertrag  die  Form  eines  Friedensschlusses
  zwischen  Sachsen,  Preußen  und  Rußland;  am  18.  Mai
wurde  er  abgeschlossen,  am  2  1sten  vom  König  ratificiert;  Tags
darauf  erließ  er  schmerzlich  bewegt  an  seine  abgetretenen  Unterthanen
  eine  Abschiedsproclamation,  in  der  er  sie  ihres  Eides
und  ihrer  Pflichten  gegen  sich  und  sein  Haus  entließ  und  ihnen
Treue  und  Gehorsam  gegen  ihren  neuen  Landesherrn  empfahl  1).
1)  Poppe  II,  472.