Friede  zu  Wien  vom  18.  Mai  1815.  325

In  diesem  Frieden  zu  Wien  entsagte  der  König  für  sich
und  seine  Nachkommen  auf  ewige  Zeiten  allen  sächsischen  Gebieten
  außerhalb  einer  Linie,  wie  sie  von  Wiese  in  der  Gegend
von  Seidenberg  an  der  böhmischen  Grenze  bis  zur  altenburgischen
  Grenze  bei  Lucka  noch  gegenwärtig  die  preußisch-sächsische
Grenze  bildet;  außerdem  fielen  noch  der  neustädter  Kreis  und
die  vogtländischen  Enclaven  im  Reußischen  an  Preußen  (Art.  2).
Sachsen  verlor  dadurch  die  Niederlausitz,  den  Kurkreis  mit
Barby  und  Gommern,  das  sächsische  Mansfeld,  den  thüringischen
  und  den  neustädter  Kreis  1)  sowie  das  Fürstenthum
Querfurt  ganz,  Theile  der  Oberlausitz,  des  meißner  und  des
leipziger  Kreises,  den  größten  Theil  der  Stifter  Merseburg  und
Naumburg-Zeiz,  zusammen  367,5  □  M.  mit  864404  Einwohnern
  und  behielt  nur  271,676  □M.  mit  1,182744  Einwohnern.
  —  Um  alle  Verletzungen  des  Privateigenthums  zu
vermeiden  und  die  Besitzungen  der  Grenzbewohner  nach  den
liberalsten  Grundsätzen  sicher  zu  stellen  sollen  zur  Vornahme
der  Abgrenzung  beiderseits  Commissarien  ernannt  werden
(Art.  3).  Die  an  Preußen  übergehenden  Theile  erhalten  den
Namen  Herzogthum  Sachsen,  der  König  von  Sachsen  behält
den  Titel  eines  Markgrafen  der  Oberlausitz  und  in  Kraft  seiner
Eventualerbrechte  eines  Landgrafen  von  Thüringen  und  Grafen
von  Henneberg  (Art.  4).  Die  Räumung  des  sachsisch  verbleibenden
  Theils  und  dessen  Übergabe  an  die  sächsischen  Behörden
erfolgt  binnen  15  Tagen  nach  Auswechselung  der  Ratificationen
(Art.  5).  Besondere  Commissarien  werden  unverzüglich  die
Auseinandersetzung  wegen  der  Archive,  Schulden,  Cassen,  Rückstände,
  Cassenbillets,  des  Eigenthums  öffentlicher  Anstalten  und
frommer  Stiftungen,  der  Armece,  Artillerie  und  Kriegsvorräthe,
der  Lehensverhältnisse  2c.  beginnen  (Att.  6.  7).  Bei  der  Armee
haben  alle  Gemeinen  und  Unteroffiziere  derjenigen  Regierung
zu  folgen,  der  sie  nach  ihrem  Geburtsorte  angehören,  den
Offizieren,  Wundärzten  und  Feldpredigern  bleibt  die  Wahl  des

1)  Diesen  trat  Preußen  am  22.  September  zum  größten  Theil  an
Sachsen-Weimar  ab.