326  Das  fremde  Gouvernement  und  der  wiener  Congreß.

Dienstherrn  (Art.  8).  Die  Schulden  ungetheilter  Provinzen
bleiben  auf  diesen  haften,  bei  getheilten  folgen  sie  den  Einkünften,
  auf  welche  sie  fundiert  sind  oder  hätten  fundiert  werden
sollen.  Derselbe  Maßstab  gilt  für  die  außenstehenden  Forderungen
  (Art.  9).  Die  von  der  Central-Steuercommission  eingegangenen
  Verpflichtungen  werden  gegenseitig  garantiert  und
von  beiden  Regierungen  erfüllt  (Art.  10).  Von  den  Cassenbillets
  übernimmt  Preußen  den  ihm  nach  dem  Größenverhältniß
zufallenden  Theil;  zur  Aufrechthaltung  ihres  Credits  wird  eine
wenigstens  bis  zum  1.  September  fortzusetzende  gemeinschaftliche
Verwaltung  derselben  niedergesetzt  (Art.  11).  Preußen  verspricht
alles,  was  das  Eigenthum  und  das  Interesse  der  beiderseitigen
Unterthauen  betrifft,  nach  den  liberalsten  Grundsätzen  bestimmen
zu  lassen;  dieser  Artikel  soll  besonders  anwendbar  sein  auf  die
Verhältnisse  derjenigen  Individuen,  welche  Besitzungen  unter
beiden  Regierungen  behalten,  auf  den  Handel  von  Leipzig  rc.;
den  Einwohnern  der  abgetretenen  Provinzen  bleibt  das  Recht,
vorbehaltlich  der  Verpflichtung  zum  Kriegsdienst,  ohne  Abzugsgeld
  von  einem  Gebiete  in  das  andere  auszuwandern  (Art.  13).
Behufs  Ordnung  aller  dieser  Gegenstände,  besonders  auch  der
abgelaufenen  Einkünfte  des  cottbusser  Kreises  und  der  demselben
gemachten  Vorschüsse  (Art.  12)  wird  in  Dresden  unverzüglich
eine  Commission  zusammentreten  (Art.  14),  bei  deren  Arbeiten,
da  beide  Theile  die  vom  Kaiser  von  Osterreich  angebotene  Vermittlung
  annehmen,  ein  österreichischer  Commissar  mitwirken
wird  (Art.  15).  Alle  Gemeinden,  Corporationen,  Stiftungen
und  Unterrichtsanstalten  behalten  ihre  Besitzungen  und  Einkünfte
(Art.  16).  Die  allgemeinen  Grundsätze,  welche  der  Congreß
für  die  freie  Schiffahrt  angenommen  hat,  sollen  auch  für  Sachsen
und  Preußen  zur  Richtschnur  dienen  (Art.  17).  Da  Sachsen
seine  sämtlichen  Salinen  verliert,  so  verpflichtet  sich  Preußen
demselben  jährlich  aus  den  Salinen  Dürrenberg  und  Kösen
150000,  erforderlichenfalls  250000  Ctr.  Salz  ohne  Ausgangszoll
  und  zu  einem  Preise  zu  liefern,  der  dem  Könige  von  Sachsen
seine  bisherige  Salzsteuer  verhältnißmäßig  sicher  stellt  ohne
den  Verkaufspreis  zu  steigern  (Art.  19).  Gegenseitige  Freiheit