Friede  zu  Wien  vom  18.  Mai  1815.  327

von  Ausfuhrzöllen  sollen  auch  Getreide,  Brenn=  und  Baumaterialien
  genießen  und  deren  Ausfuhr  niemals  verboten
werden  (Art.  20).  Für  alle  politische  und  militärische  Betheiligung
  an  den  letzten  Ereignissen  wird  gegenseitig  Amnestie
ertheilt  (Art.  21).  Der  König  von  Sachsen  entsagt  für  sich
und  seine  Nachfolger  allen  Ansprüchen  auf  das  Herzogthum
Warschau,  er  wird  aller  Verpflichtungen  in  Beziehung  auf  die
Schulden  des  Herzogthums,  besonders  in  Betreff  der  bayonner
Convention,  welche  annulliert  wird,  enthoben,  die  sächsische  Vorschußforderung
  an  dasselbe  im  Betrag  von  2,550193  Fl.  poln.
der  Liquidationscommission  der  drei  Besitzer  Polens  übergeben
(Art.  22—24)  1).  Außerdem  benutzte  das  Haus  Schönburg,
dessen  Verhältnisse  König  Friedrich  August  trotz  der  durch  den
Rheinbund  erlangten  Souverainetät  unangetastet  gelassen  hatte,
die  Niederlage  Sachsens  um  seine  alten  Rechte  für  alle  Zeiten
sicher  zu  stellen.  Es  brachte  es  bei  den  Congreßmächten  dahin,
daß  sie  dem  Könige,  obgleich  er  sich  6.  April  gegen  ihre  Einmischung
  in  das  Verhältniß  zwischen  ihm  und  diesen  seinen
Unterthanen  zu  verwahren  gesucht  hatte,  18.  Mai,  eine  Erklärung
  abnöthigten,  durch  welche  er  sich  verpflichtete,  diejenigen
Vortheile  und  Rechte,  welche  im  Deutschen  Bunde  dem  Hause
Schönburg  zugesichert  werden  würden,  jedoch  unbeschadet  der
sächsischen  Hoheitsrechte  über  ihre  Besitzungen  anzuerkennen,  sowie
den  Receß  von  1740  nach  seinem  ganzen  Inhalte  zu  halten?).
Die  Hauptbestimmungen  des  Friedens  vom  18.  Mai  wurden
in  die  Artikel  15—  22  der  wiener  Congreßacte  vom  9.  Juni
1815  aufgenommen,  deren  118.  Artikel  den  ganzen  Frieden
und  die  Declaration  über  die  Rechte  des  Hauses  Schönburg
gleich  allen  andern  Specialverträgen  für  einen  integrierenden

1)  Klüber  V,  120.  Deutsch  bei  Poppe  II,  461.  —  Durch  eine
4/16.  September  1816  zu  Warschau  geschlossene  Convention  wurden  dem
Königreich  Sachsen  zur  Ausgleichung  des  bei  der  Abrechnung  zu  dessen
Gunsten  verbliebenen  Guthabens  3,220000  Fl.  poln.  in  Pfandbriefen  des
polnischen  landschaftlichen  Creditvereins  im  Curswerthe  von  450800
Thaler  gewährt.

2)  Klüber  VI,  139.

1815.