328  Das  fremde  Gouvernement  und  der  wiener  Congreß.

Theil  ihrer  selbst  erklärte.  Im  September  trat  auch  England
durch  einen  besonderen  zu  Paris  zwischen  Graf  Schulenburg
und  Lord  Castlereagh  verhandelten  Vertrag  den  betreffenden
Bestimmungen  des  Friedens  vom  18.  Mai  bei#.

Nachdem  somit  endlich  die  sächsische  Frage  ihre  allseitige
Erledigung  gefunden  hatte,  kamen  auch  die  Verhandlungen  über
die  Neuordnung  der  deutschen  Verhältnisse  wieder  in  Fluß.
Das  hartnäckige  Sträuben  der  größeren  unter  den  Rheinbundfürsten,
  von  ihrer  Souverainetät  auch  nur  das  Geringste  zu
opfern,  das  Metternich  begünstigte  oder  wenigstens  nicht  zu  bekämpfen
  wagte,  hatte  lange  Zeit  hindurch  alle  Bestrebungen
der  deutschen  Patrioten,  ein  den  nationalen  Wünschen  gerecht
werdendes  und  die  Sicherheit  Deutschlands  verbürgendes  Föderativsystem
  zu  errichten,  zu  nichte  gemacht.  Zuletzt  waren  die
Verhandlungen  des  deutschen  Ausschusses  ganz  ins  Stocken
gerathen.  So  kam  es,  daß  Duutschland  nicht  als  ein  fertiger
Staatenbund  in  den  neu  ausbrechenden  Kampf  gegen  Napoleon
gieng  sondern  die  deutschen  Staaten  dem  Bünnnisse  gegen  ihn
einzeln  beitraten.  Sachsens  Beitritt  konnte  erst  nach  Unterzeichnung
  des  Friedens  geschehen;  er  erfolgte  am  27.  Mai
durch  einen  Vertrag  mit  England,  in  welchem  es  sich  zur
Stellung  eines  Contingents  von  16000  Mann,  halb  Linie,
halb  Landwehr,  verpflichtete.  Sein  hierbei  gestellter  Antrag
auf  Zusicherung  eines  Antheils  an  den  Vortheilen  des  bevorstehenden
  Kriegs  wurde  jedoch  entschieden  zurückgewiesen,  da  der
Krieg  schlechterdings  keine  Eroberung  zum  Zwecke  habe.

In  Folge  des  Wiederausbruchs  des  Kriegs  hatte  nun  auch
Metternich  Eile,  die  deutschen  Angelegenheiten  ins  Reine  zu
bringen.  Am  23.  Mai  fand  die  erste  Conferenz  der  deutschen
Mächte  statt,  an  der  nun  auch  das  in  den  bisherigen  Verfassungsentwürfen
  gänzlich  ignorierte  Sachsen  durch  den  Hofrath
v.  Globig  Theil  nahm.  Der  Gedanke,  den  Metternich  zur

1)  Klüber  VIII,  199.  —  Die  Häuser  Sachsen-Gotha  und  Sachsen-Meiningen
  reichten  29.  Mai  eine  Verwahrung  ihrer  Erbfolgerechte  auf
die  von  Sachsen  abgetretenen  Landestheile  beim  Congreß  ein.  «