Errichtung  des  Deutschen  Bundes.  329

Zeit  der  heftigsten  Spannung  mit  Preußen  gefaßt  hatte,  dieses,
falls  es  sich  Sachsen  factisch  aneignen  sollte,  ganz  von  dem  zu
gründenden  Bunde  auszuschließen,  war  bald  wieder  verlassen
worden;  ebenso  war  er  klug  genug,  einer  Zweitheilung  Deutschlands
  in  zwei  Bündnisse,  in  einen  Nord=  und  einen  Südbund
zu  widersprechen,  weil  sie  ihm  in  ihren  Folgen  gefährlicher  schien
als  ein  deutscher  Gesamtbund  1).  Einen  irgendwie  erheblichen
Einfluß  auf  die  Grundlagen  des  Deutschen  Bundes  vermochte
weder  das  geknickte  Sachsen  auszuüben  noch  versuchte  es  dies;
noch  in  der  dritten  Conferenz,  29.  Mai,  befand  sich  Globig
ohne  Instruction.  Sein  Antheil  an  den  Berathungen  beschränkte
sich  großentheils  darauf,  daß  er  an  verschiedenen  Stellen  auf
genauere  Fassung  des  Ausdrucks  bestand.  Erst  in  der  sechsten
Conferenz,  1.  Juni,  erklärte  Sachsen  seine  Geneigtheit  an  dem
zu  errichtenden  Deutschen  Bunde  theilzunehmen.  Gegen  die
Ansicht  der  Majorität  verfocht  es  dann  das  Erforderniß  der
Stimmeneinhelligkeit  im  Plenum,  wo  es  sich  um  Principfragen,
um  jura  singulorum  oder  Religionsangelegenheiten  handle,
setzte  aber  die  Weglassung  des  die  bürgerlichen  Rechte  der  Juden
betreffenden  Artikels  durch,  da  dieser  nach  Streichung  der  Zusicherungen
  in  Beziehung  auf  die  Rechte  der  katholischen  und
der  protestantischen  Kirche  nicht  in  die  Bundesacte  gehöre,  auch
zu  fürchten  stehe,  daß  diese  sich  dann  in  die  bürgerlichen  Gewerbe
  eindrängen  würden.  Am  5.  Juni  wurden  die  von
Ssterreich  vorgelegten  20  Artikel  angenommen;  nur  der  bairische
  und  der  sächsische  Bevollmächtigte  verweigerten  die  Beitrittserklärung,
  letzterer  mit  der  Erklärung:  so  lange  darüber,
ob  auch  sämtliche  deutsche  Souveraine  beitreten  würden,  noch
Ungewißheit  vorwalte,  sei  auch  dem  Könige  von  Sachsen  ein
unbedingter  Beitritt  nicht  anzurathen;  er  werde  daher  zwar
nach  Beseitigung  der  übrigen  Bedenken  bereit  sein  zu  unterzeichnen,
  jedoch  müsse  er  seinem  Hofe  sowohl  die  Genehmigung
im  allgemeinen  als  insbesondere  für  den  Fall,  da  nicht  sämtliche
  souveraine  deutsche  Fürsten  dem  Bunde  beitreten  sollten,

1)  Anhang,  Nr.  33.