1815

1817

1819

360  Sachsen  von  1815—1833.

stümmelte  Sachsen  überhaupt  nicht  mehr  für  lebensfähig  hielten,
so  waren  jetzt  mit  dem  Könige  auch  Muth  und  Selbstvertrauen
zurückgekehrt.

Das  Nächste  und  Dringendste  war  die  Auseinandersetzung
mit  Preußen;  für  diese  wurde  eine  Commission  gebildet,  an
welcher  sächsischerseits  Geheimer  Rath  v.  Globig,  Geheimer
Finanzrath  v.  Bünau  und  Geheimer  Archivar  Günther,  preußischerseits
  General  v.  Gaudi  und  Staatsrath  Friese  Theil
nahmen.  Ihre  Arbeiten  führten,  abgesehen  von  der  genaneren
Bestimmung  der  Grenze  und  der  privatrechtlichen  Verhältnisse
der  Grenzbewohner,  zu  mehreren  Conventionen,  deren  erste,
vom  25.  November  1815,  die  Theilung  der  Cassenbillets  betraf,
  von  denen  34  Millionen  (alsbald  um  ½  Million  vermindert)
  Sachfen  blieben;  durch  eine  zweite,  vom  23.  Juli  1817,
übernahm  Preußen,  da  man  gern  vorbehaltlich  anderweiter
Ausgleichung  ganze  Classen  von  Schulden  beisammen  behielt,
sämtliche  Centralsteuerobligationen  (3,285000),  Sachsen  sämtliche
  Landescommissions=  (700000  Thaler)  und  Compensationsscheine
  (786000  Thaler);  eine  dritte  Convention,  vom  27.  Juli
1817,  erklärte  alle  landesherrlichen  Administrations=  und
Collaturrechte  im  jenseitigen  Theile  für  erloschen  und  verpflichtete
  Preußen  zu  einer  Abfindungssumme  von  160000  Thalern
für  die  1811  den  beiden  Universitäten  und  den  Fürstenschulen
geschenkten  Einkünfte  der  Deutschordensgüter.  Doch  zogen  sich
die  verwickelten  Unterhandlungen  noch  lange  hin  und  erst  unter
persönlicher  Theilnahme  des  Cabinetsministers  v.  Einsiedel  und
unter  österreichischer  Vermittlung  kam  endlich  mit  dem  preußischen
  Geheimen  Legationsrath  v.  Jordan  die  Hauptconvention
vom  28.  August  1819  zu  Stande.  Man  gieng  dabei  von
dem  Grundsatz  aus,  daß  Sachsen  von  den  im  Steuer-Creditsystem
  von  1763  begriffenen  Schulden  zwei  Drittheile,  von
den  1807  und  1811  entstandenen  64  /1000  übernehmen  solle,
wonach  auf  Sachsen  eine  Schuldenlast  von  16,660771  Thalern
entfiel;  von  der  Kammer-Creditcassenschuld,  die  sich  bis  1815
auf  3,102374  Thaler  vermindert  hatte,  verblieben  dem  König-6

  reiche  1,622109  Thaler.  In  Betreff  der  preußischen  Verwaltung