Graf  D.  Einsiedel.  Der  Geheime  Rath.  365

sichten  des  Königs,  der,  wie  von  jeher  auf  seine  persönliche
Geltung  eifersüchtig,  erfüllt  von  dem  Glauben  an  sein  fünfundvierzig
  Jahr  lang  geübtes  und  nicht  ohne  gute  Früchte  gebliebenes
  Regierungssystem,  dazu  durch  sein  Unglück  gegen  alles
Neue  verbittert,  in  der  unverrückten  Bewahrung  des  Alten  den
Inbegriff  aller  Regierungskunst  sah.  Und  nicht  er  allein;  war
es  doch  Manchem  ein  Greuel,  daß  sich  nicht  alle  Einrichtungen,
die  an  das  fremde  Gouvernement  erinnerten,  schlechtweg  wieder
beseitigen  ließen.  So  war  denn  bereits  in  den  im  April  1815
zu  Preßburg  abgehaltenen  Berathungen  der  Grundsatz  aufgestellt
worden,  „daß  die  Zerstückelung  des  Königreichs  kein  Grund  sei
die  bisherige  Form  der  Verwaltung  abzuändern  oder  eine  neue
Verfassung  zu  ertheilen,  wodurch  die  Verwirrung,  welche  die
von  dem  fremden  Gouvernement  vorgenommenen,  jedoch  der
höchsten  Prüfung  und  Genehmigung  noch  bedürfenden  Veränderungen
  schon  veranlaßt  hätten,  nur  vergrößert  werden  würden“.
Damit  waren  also  die  vorzunehmenden  Reformen  auf  das  Maß
des  Unerläßlichen  beschränkt  und  soweit  eine  neue  Organisation
der  Behörden  eintrat,  war  sie  im  wesentlichen  nur  darauf  berechnet,
  das  Geheime  Cabinet  von  der  Controle  anderer  Behörden
  möglichst  zu  befreien,  die  Bevormundung,  in  welcher  es
alle  Verwaltungszweige  hielt,  zu  verstärken  und  die  Gewalt  der
Staatsregierung  auch  über  diejenigen  Kreise  auszudehnen,  die
sich  bis  dahin  mehr  unabhängig  gehalten  hatten.  Darum  mußte
vor  allem  das  Geheime  Consilium,  biöher  die  eigentliche  oberste
Landesstelle,  fallen;  an  seine  Stelle  wurde  ein  aus  den  Conferenzministern,
  den  Präsidenten  des  Geheimen  Finanzcollegiums
und  der  Kriegsverwaltungskammer,  dem  Kanzler  und  dem
Director  des  zweiten  Departements  des  Geheimen  Finanzcollegiums
  bestehender  Geheimer  Rath  gesetzt,  statt  aber  denselben
ebenfalls  zur  Hauptbehörde  für  die  gesetzgebende  und  oberaufsehende
  Staatsgewalt  zu  machen,  sollte  er  „hinfüro  mit  Wegfall
der  dem  Geheimen  Consilio  zeither  obgelegenen  administrativen
Besorgungen  nur  zu  Unserer  Berathung  bei  den  besonders  über
allgemeine  Landesangelegenheiten  von  Uns  zu  fassenden  Beschlüssen
und  zu  ertheilenden  Anordnungen“  bestimmt  sein.  Daneben