1817

366  Sachsen  von  1815—1833.

behielt  sich  der  König  vor  wegen  vorzüglich  wichtiger  Gegenstände
die  Mitglieder  des  Geheimen  Raths  samt  den  Cabinetsministern,
auch  nach  Befinden  den  Chefs  der  übrigen  Landescollegien  und
den  königlichen  Prinzen  zu  einem  Staatsrathe  zu  versammeln.
So  wurde  die  neue  Schöpfung  ein  haltloses  Mittelding,  zur
berathenden  Behörde  zu  viel,  zur  controlierenden  oder  verwaltenden
  zu  wenig  und  unfähig  dem  Geheimen  Cabinet  mit
der  gleichen  Kraft  und  Unbefangenheit  wie  früher  das  Geheime
Consilium  gegenüberzutreten.  Von  da  an  datiert  daher  die
Allmacht  des  Geheimen  Cabinets,  das  nunmehr  der  eigentliche
und  alleinige  Sitz  der  Regierung,  damit  aber  auch  der  Zielpunkt
  aller  Angriffe  und  selbst  der  in  dem  beiseite  geschobenen
Geheimen  Rathe  sich  festsetzenden  Unzufriedeuheit  wurde.  Ohne
Rücksicht  auf  die  Gegenvorstellungen  der  Conferenzminister
v.  Hohenthal  und  v.  Nostitz  und  Jänkendorf  gegen  die,  weil
ohne  ständische  Genehmigung  unstatthafte,  neue  Einrichtung
wurde  die  neue  Behörde  am  6.  October  1817  eingeführt.  Da
aber  auch  die  bald  darauf  zusammentretenden  Stände  mehrfache
Bedenken  dagegen  geltend  machten  1),  dieselben  auf  dem  Land-1)

  „Wir  verkennen  nicht“,  heißt  es  in  der  ständischen  Schrift  vom
29.  April  1818,  „daß  dieser  Einrichtung  das  landesväterliche  Bestreben
zu  Grunde  liege,  durch  eine  vollkommenere  Geschäftsbehandlung  in  den
obern  Behörden  das  Wohl  der  Unterthanen  zu  befördern,  und  daß  in
selbiger  die  Grundzüge  einer  vortrefflichen  Organisation  enthalten  sind;
aber  sowie  der  geheime  Nath  jetzt  besteht,  finden  wir  dessen  Constitution
noch  ganz  unvollendet;  wir  vermissen  die  wichtigsten  Vortheile,  welche
die  Verfassung  des  vormaligen  geheimen  Consilii  gewährte,  und  besorgen
mit  Grund,  daß,  wenn  die  Einrichtung  des  geheimen  Raths  nicht  vollständiger
  bewirkt  und  dessen  Competenzverhältniß  nicht  fester  begründet
werden  sollte,  zwar  nie  unter  Ew.  Königl.  Maj.  gerechten  und
weisen  Regierung,  wohl  aber  in  der  Zukunft,  die  wichtigsten
Güter  der  Unterthanen  gefährdet  und  ein  Zustand  herbeigeführt  werden
könne,  welcher  an  die  Stelle  des  bisher  in  unserem  Vaterlande  so  heilig
gehaltenen  Rechts  die  strengste  Willkür  setzt.“  Sehr  nachdrücklich  erklärten
sich  auch  die  Stände  in  der  Hauptbewilligungsschrift  vom  6.  Junius  1818
für  eine  nicht  vom  ganzen  geheimen  Rathe  sondern  nur  von  einem  Ausschusse
  desselben  geschehende  Behandlung  der  Steuer=  und  Creditcassen-Sachen,
  damit  die  1763  zugesagte  Trennung  des  Finanz=  und  Steuerinteresses
  auf  keine  Weise  verändert  sondern  streng  erhalten  werde.