Verwaltungseinrichtungen.  367

tag  von  1821  wiederholten  und  namentlich  gleich  dem  Obersteuercollegium
  gegen  den  dem  Geheimen  Finanzcollegium  im
Geheimen  Rathe  eingeräumten  Vorzug  Einspruch  erhoben,  so
wurde  wenigstens  der  Director  des  zweiten  Departements  des
Geheimen  Finanzcollegiums  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  gestrichen
  und  der  Auftrag  in  evangelicis  auf  sämtliche  evangelische
  Mitglieder  des  Geheimen  Raths  ausgedehnt,  dem
Ober-Steuerdirector  dagegen  die  von  den  Ständen  gewünschte
Theilnahme  in  Folge  des  Widerspruchs  des  dem  Könige  näher
stehenden  Finanzcollegiums  nicht  zugestanden  1).

Um  dem  Wunsche  des  Cabinetsministers  nach  Enthebung
vom  Etrangerdepartement  wenigstens  theilweise  zu  entsprechen,
wurde  für  dasselbe  1822  der  bisherige  Gesandte  in  Berlin,
Joh.  v.  Minkwitz,  als  Unter-Staatssecretär,  1826  als  Director
berufen  (st.  1857).  Zur  Abwicklung  der  noch  aus  dem  Kriege
stammenden  Geschäfte  stellte  man  die  Landescommission  wieder
her,  welche  auch  die  Verwaltung  des  nach  Vertrag  vom  25.  April
1818  auf  Sachsen  fallenden  Antheils  an  der  französischen  Kriegscontribution
  (6,804746  Frcs.)  bekam  und  erst  1825  aufgehoben
wurde.  Auch  in  Betreff  der  Bekanntmachung  der  Gesetze  und
Verordnungen  kehrte  man  1818  durch  Begründung  der  fortlaufend
  erscheinenden  Gesetzsammlung  zu  einer  dem  Generalgouvernementsblatt
  analogen  Einrichtung  zurück.  Das  Geheime
Finanzcollegium  wurde  von  drei  auf  zwei  Departements  und
in  der  Beamtenzahl  beschränkt.  An  die  Spitze  der  Landesregierung,
  einer  Behörde  mit  ungemein  compliciertem  Geschäftskreise,
  auf  welche  1818  auch  noch  die  Geschäfte  der  gleich  dem
Stiftsconsistorium  zu  Wurzen  aufgelösten  Stift-Meißnischen
Regierung  übergiengen,  trat  1815  der  Kanzler  v.  Werthern.
Der  Unterschied  zwischen  der  adeligen  und  der  gelehrten  Bank,
latus  doctorum,  ein  Uberbleibsel  aus  der  Zeit,  wo  es  darauf
ankam  den  großen  Grundbesitz  im  Richterstande  zu  repräsentieren,
  nach  und  nach  aber  zu  einer  bloßen  Begünstigung  des
Adels  ausgeartet,  wurde  nur  im  Plenum  und  ohne  Rang-1)

  Pölitz,  Die  Regierung  Friedrich  Augusts  II,  249.

1821.

1818
1825