368  Sachsen  von  1815—1833.

unterschied,  die  Assessur  junger  Adeliger  bloß  als  Bildungsmittel
und  ohne  Anspruch  auf  Anstellung  im  Collegio  zu  begründen
beibehalten  1).  Die  seit  1791  bestehende  Gesetzcommission  wurde
1819  aufgehoben,  der  verkleinerte  Sprengel  des  leipziger  Consistoriums
  durch  die  von  den  Stiftern  Merseburg  und  Zeiz  bei
Sachsen  bleibenden  Parzellen  und  die  Parochien  des  wurzener
Stiftsconsistoriums  vergrößert;  das  Oberhofgericht  zu  Leipzig
verlor,  zu  einiger  Vereinfachung  des  Geschäftsganges,  1822
seine  Eigenschaft  als  Appellationsinstanz  und  blieb  nur  noch
Gerichtshof  für  die  Schriftsassen.  Wenn  aber  auch  das  verrostete
  Uhrwerk  einmal  einen  Anstoß  erhielt,  so  blieb  es  doch
in  der  Regel  nach  wenigen  Pendelschlägen  wieder  stehen.  Man
nahm  zwar  die  Ausarbeitung  eines  Civil=  und  eines  Strafgesetzbuchs
  in  Angriff;  als  aber  von  letzterem  der  erste  Theil
1824  den  Ständen  vorgelegt  wurde,  trugen  diese,  besonders
weil  sie  manche  Strafbestimmungen  zu  mild  fanden,  auf  weitere
Prüfung  desselben  durch  die  Behörden  an.  In  Betreff  eines
Prozeßgesetzes  beantragten  sie  1817,  daß  man  sich  zunächst  auf
eine  zweckmäßige  Combination  der  alten  und  der  erläuterten
Prozeßordnung  beschränken  möge,  da  aber  davon  die  Justizcollegien
  abriethen,  so  wurde  1826  eine  eigene  Deputation  mit
dem  Entwurfe  eines  Prozeßgesetzes  beauftragt,  das  wenigstens
den  Mängeln  beikommen  sollte,  aus  denen  ein  Verschleif  der
Prezesse  erwachse,  und  dabei  bewendete  es.  Theilweise  wenigstens
ergieng  es  auch  den  Kreis=  und  Amtehauptleuten  so,  deren
Wirkungskreis,  um  dem  schon  längst  fühlbaren  Mangel  an
geeigneten  Mittelbehörden  abzuhelfen,  im  Jahre  1816  wesentlich
  umgestaltet  wurde,  im  Zusammenhange  mit  der  1820
durchgeführten  neuen  Organisation  der  Gensdarmerie,  eines
Instituts,  welches  schon  seine  erste  versuchsweise  und  auf  stän-1)

  Ausnahmsweise  suchten  strebsame  junge  Männer  von  Adel,  wie
v.  Werthern,  v.  Langenn,  v.  Falkenstein  um  die  Vergünstigung  nach,  an
den  Arbeiten  des  Collegs  sich  in  derselben  Weise  wie  die  Mitglieder  des
latus  doctorum  zu  betheiligen.  Für  das  Appellationsgericht  wurden  1822
die  Räthe  beider  latera  in  Ansehung  der  Arbeiten  einander  gleichgestellt.
Archiv  für  sächs.  Gesch.  I,  81.