374  Sachsen  von  1815—1833.

damalige  Zeit  immerhin  viel,  daß  von  1815—1827  über  62
Meilen  Chausseen  gebaut  wurden,  von  deren  Kosten  die  Stände
1¼/4,  der  König  ¾  übernahmen,  bis  1821  der  jährliche  Beitrag
der  ersteren  auf  15000  Thaler  bestimmt  wurde.  Schließlich,
im  Jahre  1830,  kam  selbst  das  für  unmöglich  Gehaltene,  der
Bau  einer  Muldenbrücke  bei  Wurzen,  dem  bis  dahin  die  Gerechtsame
  der  dortigen  Fähren  entgegengestanden  hatten,  zur
Ausführung.  Nicht  bloß  das  Fuhrwesen  entwickelte  sich  rasch
sondern  auch  das  Postwesen  erfuhr  ungeahnte  Verbesserungen
und  im  Jahre  1823  legte  zum  erstenmale  der  Eilwagen  die
Entfernung  zwischen  Dresden  und  Leipzig,  zu  welcher  die  verrufene
  gelbe  Kutsche  mindestens  zwei  Tage  gebraucht  hatte,
mit  gefährlich  dünkender  Geschwindigkeit  in  zwölf  Stunden
zurück  1).

Eins  nur  blieb  so  gut  wie  ganz  unangetastet,  die  alte  Verfassung,
  jene  krause  und  wunderliche  Mischung  abgestorbener
Formen  und  neuer  Ideen,  mittelalterlicher  Feudalität  und
moderner  Bureaukratie,  die  sich  doch  unmöglich  auf  die  Dauer
vertragen  konnten.  Hatte  Sachsen  bis  zu  Anfang  des  Jahrhunderts
  vielen  deutschen  Staaten  in  mehr  als  einer  Beziehung
vorangeleuchtet,  so  stand  es  jetzt,  seitdem  diese,  von  der  großen
europäischen  Erschütterung  fortgerissen  und  zu  rascher,  mitunter
gewaltsamer  Umbildung  des  Veralteten  gedrängt,  die  Grundzüge
des  Repräsentativsystems,  Offentlichkeit  und  kräftigere  Wirksamkeit
  der  Ständeversammlungen  sowie  gute  Gemeindeordnungen
aufgenommen  hatten,  weit  hinter  ihnen  zurück,  im  Kleinen  ein
Abbild  dessen,  was  vor  1806  das  deutsche  Reich  im  Großen
gewesen  war.  Das  Beispiel  dieser  zeitgemäß  verjüngten  Staaten,
z.  B.  des  benachbarten  Sachsen-Weimar,  mußte  daher  auch  in
Sachsen  den  Wunsch  wecken,  den  Staub  der  Jahrhunderte  ab-1)

  Zu  Gunsten  der  Post  bestand  noch  1834  die  Vorschrift,  daß  ein
mit  Extrapost  auf  einer  Station  ankommender  Reisender  von  einem
Miethkutscher  erst  nach  48  Stunden  weiter  befördert  werden  durfte;  auch
war  letzteren  verboten,  ihre  Fahrten  an  feststehenden  Tagen  einzurichten
und  dieselben  öffentlich  bekannt  zu  machen.