Verfassung.  375

zuschütteln  und  das  Staatsleben  in  die  Formen  der  Gegenwart
zu  kleiden  1).  Den  Grundpfeiler  der  Verfassung  bildeten  die
alten  Feudalstände,  die  Vertreter  einzelner  bevorrechtigter  Classen,
deren  Sonderinteresse  mit  dem  Wohle  der  Gesamtheit  nur  zu
oft  in  Widerspruch  stand,  von  denen  die  entscheidenden  Factoren
der  Neuzeit,  Intelligenz,  Handel  und  Industrie,  so  gut  wie
ausgeschlossen  waren  und  die  trotz  ihrer  Bevorrechtung  doch
keine  unbedingte  Controle  über  den  Staatshaushalt  besaßen,
die  an  der  Gesetzgebung  nur  durch  Gutachten  Theil  nahmen
und  endlich  selbst  durch  die  unförmliche  Schwerfälligkeit  ihres
Geschäftsganges  sowie  durch  das  tiefe  Geheimniß,  in  welches
sich  ihre  ganze  Thätigkeit  vergrub,  unfähig  wurden  die  bewegenden
Ideen  der  Zeit  in  sich  aufzunehmen.

Schon  die  letzten  Kriegsjahre  hatten  gezeigt,  daß  mit  der
alten  peinlichen  formalen  Verfassungsmäßigkeit  nicht  mehr  durchzukommen
  sei.  Ahnlich  wie  1813  sah  sich  die  Regierung  im
Spätjahr  1815  abermals  genöthigt  behufs  Beschaffung  der
erforderlichen  Geldmittel  einen  Deputationstag  zu  berufen,  den
sie  nach  eigenem  Ermessen  aus  den  vorsitzenden  Ständen  der
vier  alterbländischen  Kreise,  dem  Landesältesten  der  Lausitz,
den  Städten  Leipzig,  Dresden,  Freiberg,  Plauen  und  Bautzen,
endlich  aus  den  von  der  vormaligen  Landescommission  anwesenden
  ritterschaftlichen  Deputierten  und  einem  Geheimen
Kriegs-Kammerrathe  zusammensetzte.  Die  1811  unerledigt
gebliebene  Frage  der  Union  schien  eigentlich  durch  die  Landestheilung
  von  selbst  gelöst;  bei  den  preßburger  Berathungen
vereinigte  man  sich  daher  zu  dem  Antrage,  „daß  bei  der  nächsten
Landesversammlung  auf  die  Abänderung  der  bisherigen,  ohnehin
  veralteten  und  auf  die  nunmehrige  Lage  des  Königreichs
nicht  mehr  passende  Landtagsordnung  Bedacht  genommen  und
dabei  auf  die  Aufhebung  der  besonderen  Collegien  der  Prälaten,
Grafen  und  Herren,  auf  die  Vereinigung  der  beiden  ritterschaftlichen
  Ausschüsse,  auch  wohl  auf  den  Wegfall  der  Ahnen-1)

  Im  Jahre  1816  schrieb  Krug  über  das  Repräsentativsystem  mit
besonderer  Hinsicht  auf  Deutschland  und  Sachsen.