1817

376  Sachsen  von  1815—1833.

probe  das  Absehen  gerichtet  werden  möchte“,  worauf  das
Geheime  Consilium  den  Unionsentwurf  von  1813  mit  den
durch  die  Theilung  nöthig  gewordenen  Abänderungen  nochmals
vorlegte;  ein  zweiter  Entwurf,  nach  welchem  der  Fabrik=  und
Handelsstand  und  der  Bauernstand  auch  auf  den  Landtagen
vertreten,  die  Rittergutsbesitzer  ohne  Unterschied  des  Standes
zugelassen  werden  sollten,  gieng  von  der  Landesregierung  aus.
Der  König  jedoch  fand  zu  einer  gänzlichen  Umgestaltung  der
ständischen  Verfassung  keinen  zureichenden  Anlaß,  er  begnügte
sich  bei  Eröffnung  des  ersten  Landtags  nach  der  Theilung,
19.  October  1817,  die  Stände  der  bei  Sachsen  gebliebenen
Theile  vder  Oberlausitz  und  der  Stifter  Merseburg  und  Naumburg
  mit  der  alterbländischen  Landschaft  zu  vereinigen  und  aus
den  beiden  ritterschaftlichen  und  städtischen  Ausschüssen  1)  je  ein
Collegium  zu  bilden.  Allein  selbst  diese  Abweichung  von  der
Landtagsverfassung  erhielt  nicht  den  Beifall  der  Stände,  sie
erklärten  sich  vielmehr  (5.  December)  für  Beibehaltung  der
Trennung  der  Ausschüsse,  „so  lange  nicht  die  von  ihnen  in
Ansehung  der  Landtagsverfassung  überhaupt  Sr.  Maj.  vorzulegenden
  ferneren  Anträge  hierunter  eine  Abänderung  erfordern
würden,  da  im  Fall  entgegengesetzter  Meinung  zweier  Curien
sich  kein  Resultat  ergebe  und  durch  die  Absonderung  die  Manichfaltigkeit
  und  Freiheit  der  Ansichten  befördert  werde“,  baten
aber  zugleich  um  die  Erlaubniß,  manche  Wünsche  und  Bemerkungen,
  die  sich  ihnen  über  die  Repräsentation  und  die  Landesverfassung
  überhaupt  aufgedrängt  hätten,  dem  Könige  vorzutragen.
Hierauf  stellte  der  König  (22.  December)  die  Trennung  der
Ausschüsse  wieder  her  mit  dem  Beifügen,  „Se.  Maj.  sähen
der  von  den  Ständen  vorbehaltenen  Darlegung  der  auf  die
Landtagsverfassung  Bezug  habenden  Wünsche  entgegen  und  verhofften,
  es  werde  dadurch  zu  einer  der  Beschleunigung  des
Geschäftsganges  förderlichen  und  den  veränderten  Verhältnissen
angemessenen  Einrichtung  Veranlassung  gegeben  werden“.

1)  Von  den  früheren  128  landtagsfähigen  Städten  waren  noch  85
übrig.