Verfassung.  377

Wie  verkehrt  die  Beibehaltung  der  alten  Verfassung  sei,
zeigte  sich  gleich  bei  der  ersten  Frage,  wie  es  mit  den  bei
Sachsen  verbliebenen  Pertinenzstücken  von  abgetretenen  landtagsfähigen
  Gütern  gehalten  werden  solle;  man  entschied  sie  dahin,
daß  fremden  Vasallen  die  sächsische  Landstandschaft  nur  dann
zu  gewähren  sei,  wenn  ihr  Rittersitz  im  Königreich  liege.  Die
Prälaten,  Grafen  und  Herren  fanden  ihre  von  der  Regierung
angeregte  Vereinigung  mit  den  ritterschaftlichen  Collegien  nicht
ausführbar  und  erklärten  sich  nur  bereit  die  Universität  unter
gewissen  Bedingungen  in  ihre  Curie  aufzunehmen.  Als  man
nun  an  die  Formulierung  der  Wünsche  wegen  der  Reform  der
Landtagsverfassung  gieng,  stellten  die  Städte,  unterstützt  von
dem  weiteren  Ausschuß  und  der  allgemeinen  Ritterschaft  den
Antrag,  daß  um  die  Landtagsverhandlungen  zu  größerer  Publicität
  zu  bringen  die  königlichen  Decrete  nebst  Beilagen,  die
Schriften  der  Stände  und  einzelner  corporum,  Collegien  und
Individuen,  die  sich  durch  Gründlichkeit  auszeichneten,  durch  den
Druck  bekannt  gemacht  werden  möchten.  Nur  der  enge  Ausschuß
  der  Ritterschaft,  derjenige,  in  welchem  der  Cabinetsminister
fast  unbedingt  dominierte,  stimmte  dagegen,  indem  er  die  Ansicht
aufstellte,  die  Worte  des  Decrets  vom  21.  December  bezögen
sich  bloß  auf  diejenigen  Anderungen,  welche  durch  die  veränderten
Territorialverhältnisse  unumgänglich  nöthig  geworden  seien,  und
das  königliche  Decret  vom  23.  October  1819  versagte  die
Genehmigung.  Auch  die  von  mehreren  Städten,  10.  Juni
1818,  eingereichte  Bitte,  es  möge,  da  die  Form  der  ständischen
Versammlungen  nicht  bloß  einzelner  sondern  durchgreifender
Verbesserungen,  namentlich  der  Herbeiziehung  von  Vertretern
des  Bauern-,  des  Handels=  und  Fabrikstandes,  der  Verminderung
der  Mitgliederzahl  und  gemeinschaftlicher  Hauptdeliberationen
bedürfe,  eine  Commission  zur  Berathung  über  eine  vollständigere
  und  zweckmäßigere  Repräsentation  des  Landes  in  Form
und  Wesen  niedergesetzt  werden  1),  fand  nicht  die  Zustimmung

1)  „Sachsen  hat  Landstände“,  sagen  die  Petenten,  „allein  ihre  Zusammensetzung
  ist  so  mangelhaft,  so  ungenügend  dem  allgemein  erhöhten

1819