380  Sachsen  vou  1815—1833.

was  auch  ohne  gänzliche  Aufhebung  des  Bestehenden  zu  erreichen
sein  möchte“.

Eine  Hauptwaffe,  deren  sich  die  Vertheidiger  des  Alten
bedienten,  war  die  Behauptung,  daß  von  einer  Änderung  der
Verfassung  der  Verfall  des  Staatscredits  unzertrennlich  sei.
Gerade  aber,  daß  auch  der  Finanzpunkt,  die  Frage  wegen  der
ständischen  Bewilligung  in  den  Kreis  der  Erörterung  hereingezogen
  wurde,  trug  wesentlich  dazu  bei  den  Gegensatz  zwischen
Ständen  und  Regierung  zu  verschärfen.  Seitdem  das  ursprüngliche
  Verhältniß,  wonach  der  Landesherr  die  Kosten  der  Verwaltung
  aus  eigenen  Mitteln  und  Einkünften  bestritt  und  die
Stände  nur  aushilfsweise,  wenn  jene  nicht  ausreichten,  weitere
Beiträge  bewilligten,  sich  mit  der  Zeit  allmählich  der  Art  umgekehrt
  hatte,  daß  jetzt  nur  noch  der  kleinere  Theil  der  Staatsbedürfnisse
  aus  der  fürstlichen  Kammer,  der  bei  weitem  größere
durch  die  von  den  Ständen  bewilligten,  von  den  Unterthanen
gezahlten  Steuern  bestritten  wurde,  war  es  nur  ganz  folgerichtig,
  wenn  die  Stände  Nachweis  und  Rechenschaft  über  die
Verwendung  der  von  ihnen  verwilligten  Summen  verlangten.
Schon  der  Ausschußtag  von  1812  hatte  daher  die  Hoffnung
ausgesprochen,  „daß  der  König  die  künftig  an  die  Stände  zu
bringenden  Anforderungen  auf  einen  die  Bilanz  eines  alle
Zweige  der  Staatseinnahme  und  zausgabe  umfassenden  Finanzund
  Administrationsplan  gründen  und  dergestalt  in  einem  klaren
Verhältniß  zu  dem  durch  ständische  Bewilligung  zu  deckenden
Bedürfniß  übersehen  lassen  möge"“;  auf  den  Rath  des  Geheimen
Consiliums  war  jedoch  damals,  „da  die  jährliche  Vorlegung
der  Etats  und  Übersichten  des  Geheimen  Finanzcollegiums  vor
dem  Könige  in  Verbindung  mit  den  Jahresanzeigen  des  Ober-Steuercollegiums
  vollständig  genügten  um  das  Verhältniß  der
Einnahmen  zu  den  Ausgaben  übersehen  zu  lassen“,  dieser  Antrag,
  den  obendrein  Geheimer  Rath  v.  Manteuffel,  wenn  er
etwa  dahin  gehe,  daß  die  Stände  von  allen  Zweigen  der  vom
Geheimen  Finanzcollegio  ressortierenden  Staatseinkünfte  unterrichtet
  sein  wollten,  als  ganz  verfassungswidrig  bezeichnete,  im
Ausschußtagsabschied  mit  Stillschweigen  übergangen  worden.