Die  Stände.  381

Als  aber  derselbe  auf  dem  Deputationstage  des  folgenden  Jahres
in  bestimmterer  Gestalt  wiederkehrte,  so  befürwortete  ihn  das
Geheime  Consilium,  ohne  jedoch  die  davon  zu  besorgenden
Nachtheile,  nämlich  eine  unzeitige  Einmischung  der  Stände  in
die  Verwaltung  der  Kammerrevenuen  und  eine  nicht  wünschenswerthe
  Publicität  über  die  Verwaltung  und  die  Kräfte  des
Landes,  zu  verschweigen;  allein  die  Regierung  blieb  bei  ihrer
Taktik  dieses  Verlangen  todtzuschweigen  sogar  dann,  als  die
Stände  in  ihrer  Bewilligungsschrift  vom  6.  Juni  1818  nochmals
  darauf  zurückkamen  1).  Das  einzige  unmittelbare  Resultat
des  Landtags  von  1817  bildete  das  königliche  Decret  vom
20.  October  1820  2);  durch  dieses  wurde  die  den  neuschriftsässigen
  Rittergütern,  welche  bis  mit  1804  diese  Eigenschaft
erlangt  hatten,  1805  beigelegte  Landtagsfähigkeit  auf  alle  neuschriftsässigen
  Rittergüter  ohne  Unterschied  ausgedehnt,  auch  die
Fundierung  einer  Anzahl  ritterschaftlicher  Stellen  in  jedem
Kreise  zugesagt,  welche  aus  dem  Mittel  der  zeither  persönlich
nicht  landtagsfähigen  Besitzer  von  schriftsässigen  Gütern  durch
Wahl  besetzt  werden  sollten;  die  Universität  wurde  in  das
Collegium  der  Prälaten,  Grafen  und  Herren  aufgenommen,
der  Decan  des  Domstifts  St.  Petri  zu  Bautzen,  die  Klostervögte
  zu  Marienthal  und  Mariastern  wurden  dem  engeren
Ausschusse  der  Ritterschaft  zugetheilt.  Die  Hoffnung,  daß  aus
den  Verhandlungen  des  Landtags  eine  Verjüngung  der  sächsischen
Verfassungszustände  hervorgehen  werde,  hatte  sich  nicht  erfüllt
und  so  blieben  denn  auf  den  folgenden  Landtagen  die  Formen
aber  auch  die  Forderungen  die  alten.

Kaum  hatten  sich  die  Stände  Ende  1820  aufs  neue  oersammelt,
  als  sie  in  ihrer  Präliminarschrift  vom  2.  December,
jedoch  auch  diesmal  mit  Ausnahme  des  engen  Ausschusses  der
Ritterschaft,  die  Bitte  sowohl  um  größere  Publicität  ihrer
Verhandlungen  als  auch  um  eine  allgemeine  Übersicht  des
Staatshaushaltes  erneuerten,  da  ihrer  Ansicht  nach  jetzt,  nach-1)

  v.  Weber,  Archiv  für  sächs.  Gesch.  I,  136  ff.
2)  Weiße,  Lehrbuch  des  sächsischen  Staatsrechts  (1827)  I,  193.

1820.