384  Sachsen  von  1815—1833.

selbst  in  Ammons  Landtagspredigt  ihren  Ausdruck.  Kein
Wunder,  daß  auch  die  Stände  den  Antrag  auf  eine  vollständigere
  Veröffentlichung  ihrer  Verhandlungen  wiederholten,  die
ihnen  auch  zugesagt  wurde;  trotzdem  blieb  aber  der  daraus
gefertigte  Auszug  so  lückenhaft,  daß  er  z.  B.  bei  den  Bewilligungen
  gerade  das  Wichtigste,  nämlich  die  Vollständigkeit  des
Zifferwerks,  vermissen  ließ.  Da  die  Aufstellung  eines  Budgets
den  Ständen  verweigert  worden  war,  so  war  nichts  natürlicher
als  daß  auch  sie  nun  auf  das  ursprüngliche  Rechtsverhältniß
zurückgriffen.  Bei  Ablehnung  einiger  ihnen  angesonnenen  Leistungen
  erinnerten  sie  daran,  daß  alle  Bewilligungen  mit
Ausnahme  der  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Staatsschuld
nöthigen  Mittel  nur  als  ergänzende  Beiträge  zu  betrachten
seien  und  diese  Eigenschaft  behalten  müßten,  so  lange  nicht  eine
vollständige  Übersicht  sämtlicher  zur  Deckung  des  Staatsbedarfs
vorhandenen  Mittel  die  ständische  Bewilligung  in  ein  unbedingtes
Verhältniß  zur  Größe  des  Bedarfs  setze  und  die  Verpflichtung
der  Stände  es  zu  decken  begründe;  diese  nur  ergänzende  Eigenschaft
  der  Bewilligung  sei  eine  aus  der  geschichtlichen  Entwicklung
des  Territorialsystems  hervorgegangene  Eigenthümlichkeit  der
deutschen  Verfassungen  und,  wo  sie  sich  verloren  habe,  da  sei
es  die  nothwendige  Folge  der  vollständigen  öffentlichen  Darlegung
  des  gesamten  Staatsbedarfs  und  der  zu  dessen  Deckung
erforderlichen  Mittel  gewesen.  Im  Ubrigen  ruhte  auf  diesem
Landtage  die  Reformfrage;  auch  kehrte  man,  um  dem  Landedie
  Kosten  der  öfteren  Landtage  zu  ersparen,  zu  der  sechsjährigen
Bewilligung  zurück,  doch  fand  der  Wunsch  der  Stände,  daß  der
Landtag  noch  vor  Ablauf  der  Bewilligungsfrist  zu  Berathung
der  in  Aussicht  stehenden  wichtigen  Gesetze,  des  Civil=  und  des
Criminalgesetzbuchs  und  der  Prozeßordnung,  wieder  zusammenberufen
  werden  möge,  die  Zustimmung  der  Regierung.

So  blieb  denn  vorläufig  alles  beim  Alten.  Die  Stände
machten  ihre  Bewilligungen  nach  dem  alten  Steuerfuße,  die
Ritterschaft  ihre  Donative  1);  das  Ganze  glich  einer  der  inneren-1)

  Uber  das  Abgabenwesen  s.  Pölitz  II,  399.