394  Sachsen  von  1815—1833.

dagegen  stand  von  vornherein  auf  dem  Antagonismus  Osterreichs
  gegen  Preußen.  Schon  die  Rede  des  Präsidialgesandten
Grafen  Buol  bei  der  feierlichen  Eröffnung  der  Bundesversammlung
  5.  November  1816  (Sachsen  war  dabei  durch  den
Grafen  Schlitz  genannt  Görtz  vertreten)  versagte  sich  nicht  den
hämischen  Seitenblick  auf  Preußens  Vergrößerung  durch  sächsisches
  Gebiet  und  das  von  demselben  vergeblich  geforderte
Mitdirectorium  am  Bundestag,  indem  sie  betheuerte,  Osterreich
beabsichtige  ebenso  wenig  eine  Eroberung  auf  deutschem  Boden
als  eine  eigenmächtige  Erweiterung  seines  Standpunktes  im
Deutschen  Bunde,  und  Preußen,  durch  die  Reaction  im  Inneren
gelähmt,  gerieth  nur  zu  bald  unter  dem  Schein  vollkommenen
Einverständnisses  mit  Osterreich  in  die  Vasallenschaft  seines
Rivalen.  Osterreich  aber  wußte  sehr  wohl,  daß  es  dabei  auf
die  Bundesgenossenschaft  der  kleineren,  auf  ihre  Scheinsouverainetät
  eifersüchtigen  und  darum  von  Furcht  vor  preußischen
Bestrebungen  nach  bundesstaatlichen  Einrichtungen  beherrschten
Staaten  zu  rechnen  hatte.

Nichts  zog  damals  die  Augen  des  denkenden  Theils  der
Nation  in  höherem  Maße  auf  sich  als  das  in  den  südwestdeutschen
  Staaten  erwachende  Verfassungsleben,  das,  wie  man
allgemein  annahm,  auch  in  den  übrigen  Bundesstaaten  die
Erfüllung  des  Art.  13  der  Bundesacte,  namentlich  die  Umgestaltung
  der  schwachen  und  kraftlosen  Feudalverfassungen,  wie
sie  noch  in  einigen  norddeutschen  Staaten  bestanden,  bald  nach
sich  ziehen  würde.  Den  ersten  Anlaß  sich  mit  jenem  Art.  13
zu  beschäftigen,  erhielt  die  Bundesversammlung  durch  den  Antrag
  Mecklenburgs,  daß  seine  Verfassung  gleich  der  vom  Großherzoge
  von  Weimar  verliehenen  unter,  die  Garantie  des  Bundes
gestellt  werde;  die  Verpflichtung  zur  Erfüllung  jenes  Artikels
wurde  damals  noch  allseitig  anerkannt.  Nur  Sachsen  lehnte
mit  vieler  Zurückhaltung  eine  Erklärung  über  diesen  Punkt  als
seinerseits  überflüssig  ab,  indem  im  Königreich  eine  landständische
Verfassung  schon  längst  bestehe,  und  verlangte  nur,  daß  der
Bund  nicht  über  die  Bestimmung  des  Art.  13  hinausgehe
sondern  den  Bundesgliedern  als  souverainen  Fürsten  vorbehalten