Deutscher  Bund.  Karlsbader  Conferenzen.  395

bleibe,  nach  Maßgabe  der  Umstände  entweder  neue  landständische
Verfassungen  einzuführen  oder  die  schon  bestehenden  beizubehalten
oder  zu  modificieren,  eine  Ansicht,  die  ganz  der  der  übrigen
Bundesglieder  entsprach,  daher  denn  auch  von  der  Aufstellung
gewisser  allen  Bundesstaaten  gemeinsamer  Grundsätze  für  die
Rechte  der  Unterthanen  und  Landstände  abgesehen  wurde  1).
Bei  der  Stellung,  welche  die  sächsische  Regierung  den  Reformbestrebungen
  im  eigenen  Lande  gegenüber  einnahm,  konnte
Metternich  wohl  auf  ihren  Beistand  in  dem  Feldzuge,  den  er
gegen  das  Eindringen  des  Constitutionalismus  in  Deutschland
zu  eröffnen  gedachte,  hoffen.  Als  er,  August  1818,  mit  dem
Geheimenrath  v.  Just  in  Karlsbad  zusammentraf,  ergriff  er
die  Gelegenheit  um  Sachsen  zu  einer  minder  passiven  und
apathischen  Rolle  zu  ermuthigen  als  es  bisher  gespielt  habe.
Frankfurt,  sagte  er,  sei  der  Ort,  wo  der  König  sein  moralisches
  Gewicht  zur  Geltung  bringen  könne;  es  liege  ihm  am
Herzen,  daß  der  sächsische  Gesandte  in  Frankfurt  seinen  richtigen
Platz  einnehme,  Graf  Görtz  aber  scheine  nicht  der  Mann  um
die  Intriguen  eines  Wollzogen  zu  vereiteln  2).  Eingeleitet
wurde  die  Action  auf  den  karlsbader  Conferenzen,  August  1819,
an  welchen  Sachsen  durch  seinen  Gesandten  in  Wien,  den  Grafen
Schulenburg,  Theil  nahm,  und  am  20.  September  setzte  Österreich
  am  Bundestage  die  Annahme  der  karlsbader  Beschlüsse
über  Einführung  der  Censur,  Beaufsichtigung  der  Universitäten
und  Niedersetzung  der  mainzer  Central-Untersuchungscommission
durch.  Sachsen  fügte  seiner  Zustimmung  zu  der  Präsidialproposition
  noch  den  Ausdruck  vollkommensten  Dankes  für  die
ausgezeichnete  Sorgfalt  der  Vormächte,  von  denen  diese  Anträge
neue  Beweise  darbrächten,  hinzu,  hielt  es  aber  in  Betreff
der  Censur  für  zweckmäßiger,  wenn  dieselbe  nicht  bloß  für  gewisse
  Schriften  sondern,  wie  sie  im  Königreich  bestehe,  unbedingt
für  alle  Schriften  ohne  Unterschied  eingeführt  würde.  Der
Hauptschlag  gegen  die  süddeutschen  Constitutionen  sollte  auf  den

1)  Ilse,  Gesch,  der  deutschen  Bundesversammlung  (1861)  II,  165.
2)  Brief  v.  Justs  im  Dresdn.  Archiv.