Wiener  Conferenzen.  Bundeskriegsverfassung.  397

zogene  Verfahren  der  Central-Untersuchungscommission  hervorgieng
  1).  Unstreitig  aber  mußten  Metternichs  Angriffe  gegen
die  Offentlichkeit  der  constitutionellen  Versammlungen  viel  dazu
beitragen,  Einsiedel  in  seinem  zähen  Widerstande  gegen  die  von
den  sächsischen  Ständen  verlangte  Publicität  zu  bestärken.
Nicht  minder  erweckte  bei  den  Berathungen  über  die  Bundeskriegsverfassung
  der  von  Preußen  ausgehende  Vorschlag,  daß
die  Contingente,  die  nicht  stark  genug  seien  um  ein  eigenes
Corps  zu  bilden,  sich  dem  österreichischen  oder  preußischen  Oberbefehle
  unterordnen  sollten,  bei  den  meisten  der  davon  Betroffenen
die  lauteste  Abneigung  gegen  eine  solche  militärische  Mediatisierung.
  Die  sächsische  Regierung  suchte  dieser  Gefahr  dadurch
zu  entgehen,  daß  sie  mit  Eifer  das  Project  eines  militärischen
Anschlusses  sämtlicher  ernestinischer  Staaten  an  das  Königreich
betrieb;  dasselbe  scheiterte  aber  an  dem  Widerspruch  nicht  bloß
Preußens  sondern  auch  des  Großherzogs  von  Weimar,  welcher
dem  sächsischen  Gesandten  rund  heraus  erwiderte:  da  der  Deutsche
Bund,  wenn  er  so  fortfahre  wie  bisher,  unmöglich  dauernden
Bestand  haben  könne,  so  halte  er  eine  militärische  Theilung
Deutschlands  zwischen  Osterreich  und  Preußen  für  das  Klügste
und  werde  daher  seine  Truppen  an  letzteres  anschließen  2).
Preußen  drang  mit  seinem  Vorschlage  nicht  durch  und  so  wurde
denn  das  sächsische  Contingent,  allerdings  in  der  denkbar  unzweckmäßigsten
  Weise  mit  denen  von  Kurhessen,  Nassau  und
Luxemburg  zu  einem  Bundesarmeecorps,  dem  neunten,  combiniert,
welches  freilich  niemals  in  Wirklichkeit  vereinigt  worden  ist.
Gieng  Preußen  in  erster  Linie  auf  die  Wehrhaftigkeit  des
Bundes  aus,  so  stand  den  Kleineren  die  Erleichterung  der
Militärlast  obenan;  Sachsen  wünschte,  daß  es  den  kleineren
Bundesstaaten  freistehen  solle,  ob  sie  ihr  Contingent  an  Reiterei
in  schwerer  oder  leichter  Gattung  stellen  wollten,  Preußen  dagegen
  berief  sich  auf  den  Satz:  „Gleiche  Rechte,  gleiche  Pflichten“.
In  diesen  Verhandlungen  beantragte  Sachsen  für  einen  mit  dem

1)  Ilse  II,  469  ff.
2)  Dresdn.  Archiv.