398  Sachsen  von  1815—1833.

Hause  Sachsen-Gotha-Altenburg  17.  Januar  1821  abgeschlossenen
  Vertrag,  nach  welchem  es  für  dieses  unter  gewissen  Bedingungen
  und  gegen  entsprechende  Verminderung  seines  Infanteriecontingents
  die  Stellung  der  Specialwaffen  zu  übernehmen
sich  bereit  erklärte,  die  Garantie  des  Bundes;  die  Entscheidung
darüber  wurde,  wie  so  vieles,  bis  auf  weiteres  in  dem  Ausschusse
  begraben  1)6

Die  Beschlüsse  der  karlsbader  und  wiener  Conferenzen
wurden  selbstoerständlich  auch  in  Sachsen  in  Vollzug  gesetzt,
jedoch  ohne  jene  widerlich  spürende  Verfolgungsmanie  und  Demagogenriecherei,
  die  anderwärts  so  traurige  Orgien  feierte;
es  fehlte  dazu  hier  ebenso  der  Wille  wie  der  Gegenstand.
Einige  1826  relegierte  Burschenschafter  wurden  bald  begnadigt.
Die  Verschärfung  der  Censur  berührte  am  nächsten  den  leipziger
Buchhandel,  der  eben  einen  bedeutenden  Aufschwung  zu  nehmen
anfing;  1816  giengen  aus  K.  Chr.  Tr.  Tauchnitz'  Gießerei
und  Verlag  die  ersten  stereotypierten  Classikerausgaben  nach
Lord  Stanhope's  Methode  hervor;  1817  siedelte  die  Brockhaussche
  Buchhandlung,  in  deren  Verlag  1811  die  erste  Auflage
  des  Conversationslexicons  erschienen  war,  von  Altenburg
nach  Leipzig  über,  und  1825  gründeten,  von  Fr.  Fleischer  angeregt,
  108  leipziger  und  auswärtige  Firmen  zur  Erleichterung
des  gegenseitigen  Verkehrs  sowie  zur  Vertheidigung  gegen  den
überaus  beschwerlichen  Nachdruck  den  Börsenverein.  Sobald
jedoch  Metternich  durch  eine  an  den  Bund  gerichtete  Petition
um  Feststellung  der  literarischen  Eigenthumsrechte  auf  diesen
Verein  aufmerksam  geworden  war,  machte  er  ihn  auch  sofort
zum  Gegenstande  seiner  argwöhnischen  Sorge;  in  einer  eigenen
Denkschrift  setzte  er  die  Nothwendigkeit  auseinander,  eine  solche
Corporation,  die  unter  der  Führung  dieses  oder  jenes  Demagogen
  und  unter  dem  Schilde  vermeintlicher  Freiheit  der  literarischen
  Republik  sich  im  Mittelpunkte  Deutschlands  willkürlich
constituieren  könne,  und  der  gegenüber  die  sächsische  Regierung
sich  nur  im  Verhältniß  der  Duldung  befinde,  der  Aufsicht  des

1)  Ilse  1,  623  ff.;  III,  366.