Buchhandel.  Schönburg.  V.  Cousin.  399

Bundes  zu  unterwerfen  und  dazu  abgesehen  von  anderen  Vorsichtsmaßregeln
  einen  von  der  sächsischen  Regierung  zu  designierenden
  aber  vom  Bunde  zu  ernennenden  Generaldirector
des  deutschen  Buchhandels  in  Leipzig  einzusetzen  1).  Glücklicherweise
  wurde  dem  Vorschlag  keine  praktische  Folge  gegeben.

Auch  das  Haus  Schönburg  wendete  sich  1818  an  die
Bundesversammlung  in  der  Hoffnung,  daß  ihm  gleich  den
Mediatisierten  eine  Curiatstimme  im  Pleno  des  Bundestags
eingeräumt  werden  würde.  Odbgleich  aber  die  sächsische  Regierung
  zu  Wien  erklärte,  daß  sie  ihrerseits,  vorbehaltlich  der
landeshoheitlichen  Gerechtsame  des  Königs  gegen  ein  solches  Zugeständniß
  nichts  einzuwenden  habe,  erfolgte  doch  keine  Antwort
und  erst  nachdem  der  sächsische  Bundestagsgesandte  selbst  die
Angelegenheit  wieder  in  Erinnerung  gebracht  hatte,  erstattete  die
deshalb  ernannte  Commission  am  18.  August  1825  Vortrag,
in  welchem  sie  erklärte,  „daß  sie  in  Bezug  auf  das  festzusetzende
Verhältniß  des  Hauses  Schönburg  zum  Deutschen  Bunde  sich
nicht  für  befugt  halte,  dem  weisen  Ermessen  der  Bundesglieder
vorzugreifen,  was  aber  das  Verhältniß  des  Hauses  Schönburg
zur  sächsischen  Regierung  betreffe,  so  könne  die  Bundesversammlung
  sich  vorerst  nicht  für  competent  erklären".  Am  7.  August
1828  räumte  darauf  der  Bundestag  auch  dem  Hause  Schönburg
  die  den  Mediatisierten  zugestandenen  Rechte  ein.

Die  Zeit  der  hohen  auswärtigen  Politik  war  auf  lange
für  Sachsen  vorüber;  nur  selten  und  bei  minder  wichtigen
Anlässen  kam  die  sächsische  Regierung  mit  fremden  Staaten  in
unmittelbare  Berührung.  Ein  solcher  wurde  u.  a.  dadurch
gegeben,  daß  unter  der  großen  Anzahl  von  Fremden,  die  Dresden
zu  ihrem  Aufenthalte  zu  wählen  pflegen,  sich  ab  und  zu  politisch
  anrüchige  Personen  befanden.  So  wurde  im  Jahre  1824
auf  Antrag  der  Central-Untersuchungscommission  der  Franzose
Victor  Cousin,  weil  er  in  Verdacht  stand  eine  Verbindung
zwischen  der  französischen  und  der  deutschen  Revolutionspartei

1)  Ilse  II,  568.  —  Die  Schönburge  sind  nicht  Mediatifierte  sondern
nur  sogenannte  reichsständische  Personalisten.