Die  Universität.  411

ein  Rentmeister  angestellt,  darauf  1827,  weil  wirkliche  Vertreter
  der  Nationen  nicht  mehr  in  geeigneter  Weise  vorhanden,
verordnet,  daß  die  Zugehörigkeit  zu  einer  der  vier  Nationen
nicht  nach  dem  Geburtslande  sondern  nach  einem  Maßstabe
gleichmäßiger  Kopfzahl  bestimmt  werden  solle,  1829  das  Concilium
  perpetuum  durch  ein  Universitätsgericht  ersetzt,  endlich
die  gesamte  Verfassung  aufgehoben,  die  Nationen  abgethan,
Professoren  alter  und  neuer  Stiftung  in  einen  Senat  vereinigt
und  diesem  die  jährliche  Rectorwahl  nach  der  Reihenfolge  der
Facultäten  zugewiesen.  So  verlor  die  Universität  ihre  Selbstregierung
  um  sich  desto  ungestörter  ihrem  wissenschaftlichen
Berufe  widmen  zu  können.  ·

Als  die  bedeutendsten  Vertreter  der  einzelnen  Facultätswissenschaften
  in  diesem  Zeitraum  verdienen  hervorgehoben  zu
werden:  die  Theologen  J.  A.  H.  Tittmann  (st.  1831),  der
1814  auch  als  Diplomat  für  die  Erhaltung  Sachsens  thätig
zu  sein  versuchte  und  beim  wiener  Congreß  vergeblich  die  Reconstruction
  des  Corpus  Evangelicorum  anregte,  der  Dogmenund
  Kirchenhistoriker  Ch.  F.  Illgen  seit  1818  (st.  1844),
Begründer  der  historisch  =  theologischen  Gesellschaft  und  deren
Zeitschrift,  der  Exeget  J.  F.  Winzer,  seit  1815  (st.  1845)  und
H.  G.  Teschirner,  dem  seine  Geschichte  der  Apologetik  die  Berufung
  vom  Pfarramt  zu  Mittweida  an  die  Universität  Wittenberg
  eintrug,  von  wo  er  1809  nach  Leipzig  kam  und  daselbst
nach  Rosenmüllers  Tode  Superintendent  wurde  (st.  1828),
ausgezeichnet  als  Kanzelredner  und  eifriger  Vorkämpfer  für  die
Freiheit  des  Protestantismus  gegen  ultramontane  und  politische
Reaction;  unter  den  Juristen:  der  geistreiche  Criminalist  Ch.  D.
Erhard  (st.  1813),  der  Übersetzer  des  Code  Napoléon  und
Verfasser  des  ersten  Entwurfs  zu  einem  Criminalgesetzbuch  für
Sachsen,  der  wunderliche  aber  vielseitig  Bahn  brechende  Ch.  G.
Biener  (st.  1828),  F.  A.  Schilling,  seit  1825  Lehrer  des
canonischen  Rechts  und  Chr.  G.  Haubold  (seit  1809,  st.  1824),
dessen  Lehrbuch  des  sächsischen  Privatrechts  zur  Heranbildung
des  sächsischen  Particularrechts  zu  einer  selbständigen  Disciplin
wesentlich  beitrug.  Die  Medicin  und  die  Naturwissenschaften