König  Antons  Regierungsantritt.  415

kräftige  Hand  nunmehr  die  eingerostete  Staatsmaschine  in
schnelleren  Gang  setzen  werde,  erfüllte  sich  nicht;  Prinz  Anton
bestieg  den  Thron.  Nicht  ungerechtfertigt  erschien  der  Eindruck
schmerzlicher  Enttäuschung,  den  diese  Nachricht  im  Volke  hervorbrachte,
  wenn  man  erwog,  daß  der  neue  König,  ursprünglich
für  den  geistlichen  Stand  bestimmt,  zwar  lebhaften  Geistes  und
wohlwollenden  Herzens,  aber  mangelhaft  erzogen  und  durch
seines  Bruders  Eifersucht  von  jeder  Theilnahme  an  den  Staatsgeschäften
  fern  gehalten,  von  dem,  was  dem  Staate  noth  thue,
nicht  die  geringste  Vorstellung  habe.  Überzeugt,  daß  das  Land
von  seinem  Bruder  gut  und  gerecht  regiert  worden  sei,  meinte
er  seine  Pflicht  gar  nicht  besser  erfüllen  zu  können,  als  wenn
er  dessen  „weise  und  58  Jahre  hindurch  das  sächsische  Volk
beglückende,  selbst  bei  den  härtesten  Prüfungen  probehaltig  erfundene
  Regierungsmaxime  ebenfalls  befolge  und  möglichst  alles
beim  Alten  lasse"“,  daher  er  beim  Regierungsantritt  sein  Erstes
sein  ließ,  dem  Cabinetsminister  und  den  Geheimräthen  zu  versichern,
  wie  er,  der  selbst  schon  im  Greisenalter  stehend  so  spät
zum  Throne  berufen  worden,  sich  ganz  auf  ihre  Treue  verlasse
  1).  Graf  Einsiedel  gab  seine  anfängliche  Absicht  von
seinem  Posten  zurückzutreten  auf  Bitten  der  Königin  wieder
auf,  jedoch  nur  unter  der  Bedingung,  daß  in  den  leitenden
Regierungsprincipien  keine  Anderung  vorgenommen  werde,  da
er  es  für  Gewissenspflicht  halte,  während  der  voraussichtlich
kurzen  Regierung  König  Antons  an  der  Verfassung  nichts  zu
ändern,  sie  vielmehr  dessen  Nachfolger  unverändert  zu  überliefern
  und  es  sodann  dessen  freiem  Ermessen  und  Willen  zu
überlassen,  ob  und  was  hiervon  zu  ändern  sei  2).  Also  die
auch  von  ihm  als  unerläßlich  erkannten  Reformen  galten  ihm
doch  für  nichts  mehr  als  ein  von  dem  Fürsten  je  nach  Gutdünken
  zu  gewährendes  oder  auch  zu  versagendes  Geschenk;
kurzsichtig  glaubte  er  den  Zeitpunkt  für  dieselben  beliebig  hinausschieben
  und  von  der  zufälligen  Lebensdauer  eines  einzelnen
Menschen  abhängig  machen  zu  können!
1)  Augsb.  Allg.  Zeitung  1827,  Beil.  Nr.  132,  officiöser  Artikel.
2)  Archio  für  süchs.  Gesch.  I,  159.