418  Sachsen  von  1815—1833.

wohl  aber  an  wirklichen  Gesetzbüchern  und  so  blieb  bis  1831,
trotz  seiner  völligen  Verschiedenheit  von  den  Zeitansichten,  in
Sachsen  das  Recht  gültig,  wie  es  Weiße  1827  in  seinem
Handbuche  des  sächsischen  Staatsrechtes  darstellte  1).  Wo  die
Regierung  ändernd  eingriff,  geschah  es  meist,  um  die  wichtigeren
Sachen  aus  den  Händen  der  unzuverlässigen  kleineren  Patrimonialgerichte
  in  die  der  königlichen  Gerichte  zu  bringen.  Der
künftigen  Entfesselung  des  Grund  und  Bodens  wurde  durch
Erleichterung  der  Dismembration  walzender  Grundstücke  und
durch  gesetzliche  Regelung  der  bei  Frohnden,  Diensten  und  Kinderdienstzwang
  eintretenden  Verhältnisse  vorgearbeitet,  wogegen  die
Last  der  Hutungsrechte  zum  Theil  in  Folge  des  Wahns,  daß
mit  ihrer  Aufhebung  die  sächsische  Schafzucht  zu  Grunde  gehen
müsse,  noch  1828  eine  Verschärfung  erfuhr  2).  Polizeilicher
Natur  waren  die  Bildung  einer  eigenen  Abtheilung  der  Landesregierung
  für  Gesundheitspflege  und  Polizei,  die  Trennung  der
unheilbaren  Geisteskranken  von  den  Sträflingen,  die  Vorkehrungen
  gegen  Rindviehseuchen,  auch  die  Errichtung  von  Bürgergarden
  in  allen  Städten  von  mehr  als  1000  Einwohnern  mit
Ausnahme  von  Leipzig  zur  Erhaltung  der  polizeilichen  Ordnungim
  Jahre  1828.  Die  Militärverwaltung  wurde  1830  durch
die  Vereinigung  der  geheimen  Kriegskanzlei  mit  dem  Kriegscommando
  zu  einer  einzigen  Behörde,  dem  königlichen  Generalstab,
  vereinfacht;  die  Aufhebung  der  seit  1752  erlassenen
Bestimmungen  über  die  Leistungen  der  Unterthanen  für  die
Militärverpflegung  dagegen  änderte  an  dem  System  selbst  nichts.
Die  in  den  Cassen  sich  sammelnden  bedeutenden  Überschüsse
waren  weniger  ein  Symptom  wirklichen  Volkswohlstandes  als
fehlerhafter  Verwaltung,  und  gerade  der  gesunkene  Wohlstand

1)  v.  Mohl,  Geschichte  und  Literatur  der  Staatswissenschaften  (1856)
II,  363.

2)  Das  Hutungsmandat  vom  4.  October  1828  gestand,  „da  bei  der
Schafhutung  besondere  rechtliche  und  factische  Verhältnisse  stattfänden“,
dem  Hutungsleidenden  die  Mithutung  von  Schafen  auf  eigenem  Grund
und  Boden  nur  insofern  zu,  als  er  diese  Mithutung  über  rechtsverjährte
Zeit  ansgeübt  hätte.