420  Sachsen  von  1815—1833.

Gebrechen  zuzulassen  seien.  Es  war  deutlich,  die  Regierung
gieng  darauf  aus  die  Patrimonial=  und  Municipalbehörden  in
Mißcredit  zu  setzen  um  desto  leichter  ihre  Macht  über  dieselben
auszudehnen.

Aber  es  war  doch  ein  gefährliches  Experiment.  Jene  Beschwerden
  hingen  mit  den  allgemeinen  Landesangelegenheiten  so
eng  zusammen,  daß  die  öffentliche  Aufmerksamkeit,  sobald  sie
sich  mit  jenen  beschäftigte,  nothwendigerweise  auch  auf  diese  in
verstärktem  Maße  gerichtet  werden  mußte;  statt  die  Unzufriedenheit
  von  der  Regierung  auf  Andere  abzuleiten  wuchs  dieselbe
nur  auch  gegen  diese  und,  da  die  gesamte  Regierungsgewalt
sich  in  der  Person  des  Cabinetsministers  concentrierte,  er  die
einzige  Mittelsperson  zwischen  König  und  Volk  bildete,  so  konnte
es  nicht  ausbleiben,  daß  die  ganze  Wucht  der  allgemeinen  Unzufriedenheit
  auf  ihn  fiel,  zumal  seit  dem  Tode  Friedrich  Augusts
seine  Macht  eine  ganz  unumschränkte  geworden  schien  und  sich
den  unteren  Schichten  hauptsächlich  in  dem  schroffen  und  rücksichtslosen
  Auftreten  der  Polizei,  ihrem  willkürlichen  Hinausgreifen
  über  die  gesetzlichen  Schranken,  den  oberen  in  der  Beiseiteschiebung
  des  Geheimenraths,  der  Willkür  der  Besoldungen
und  Pensionen  und  anderem  Nepotismus  fühlbar  machte.  Gehässige
  Gerüchte,  wahr  oder  unwahr,  giengen  über  ihn  von
Mund  zu  Mund;  man  warf  ihm  vor,  er  mißbrauche  die  ministerielle
  Gewalt  zu  Gunsten  seiner  industriellen  Unternehmungen;
übervortheilten  auch  die  seinem  Eisenwerke  Lauchhammer  zugewendeten
  Aufträge  nicht  den  Staat,  so  beeinträchtigten  sie  doch
die  erzgebirgischen  Werke;  man  murrte  über  seine  unverhohlene
Begünstigung  des  Adels  1),  stärker  noch  über  seine  Hinneigung
zur  pietistischen  Partei.

In  einem  Lande,  das  sich  mit  Vorliebe  die  Wiege  der  Reformation
  nannte,  hatte  von  je  das  kirchliche,  das  confessionelle

1)  Noch  die  Ordonnanz  vom  19.  Juli  1828  sprach  aufs  neue  „Denen
von  Adel,  den  landesherrlichen  Räthen,  hochgraduierten  Personen  und
Oberoffizieren  das  Recht  der  Haustaufen,  Haustrauungen  und  Mehrzahl
der  Pathen  zu  jeder  Jahreszeit  als  Standesprivilegium  ohne  Dispensation
  zu.