Landtag  von  1830.  47

So  nahmen  denn  auch  innerhalb  der  Curien  die  Verhandlungen
  einen  sehr  erregten  Charakter  an  und  es  war  eine  erste
empfindliche  Niederlage  des  engen  Ausschusses,  daß  trotz  seines
Widerspruchs  Ritterschaft  und  Städte  in  der  Präliminarschrift
vom  17.  März,  „um  ihre  Pflicht  als  Stellvertreter  der  Nation
ohne  Vorwurf  zu  erfüllen“  unter  dem  Ausdrucke  ihres  lebhaften
  Bedauerns,  daß  in  der  langen  Zeit  seit  dem  letzten
Landtage  die  Vorbereitung  der  zugesagten  Gesetze  nicht  vollendet,
die  Mandate  vom  19.  und  20.  Februar  1827  dagegen  ohne
die  erbetene  nochmalige  Vorlegung  erlassen  worden  seien,  die
dringende  Bitte  um  Mittheilung  einer  allgemeinen  Uebersicht
des  Gesamtstaatshaushaltes  und  um  Reform  der  nicht  mehr
zeitgemäßen  Landtagsverfassung  erneuerten  und  zugleich  ihre
Absicht,  die  Bewilligung  nur  auf  eine  kürzere  als  die  sechsjährige
  Dauer  zu  gewähren,  aussprachen;  die  Universität  fügte
dem  noch  die  Bitte  um  ungeschmälerte  Erhaltung  der  Freiheit,
über  die  Lehren  der  evangelischen  Kirche  und  über  die  davon
abweichenden  Dogmen  und  Meinungen  sich  aussprechen  zu  dürfen,
hinzu,  behielt  sich  ihre  ausführlichen  Erinnerungen  gegen  die
Mandate  von  1827  vor  und  beantragte  eine  würdigere,  der
wahren  Parität  angemessenere  Dotation  der  evangelischen  Kirchen
und  Schulen.

Die  hierauf  1.  April  ergangene  königliche  Resolution  beharrte
  jedoch  nach  wie  vor  dabei  die  Vorlegung  eines  Budgets
abzulehnen,  „da  die  Absicht  des  Königs,  ohnerachtet  einiger
Ausfälle  in  den  fiscalischen  Einnahmen  von  dem  Lande  erhöhte

mäßigen  Rechte  seines  Landes=  und  Lehensherrn  anzugreifen  und  einen
zum  großen  Theil  auf  irrige  Voraussetzungen  gegründeten  Tadel  der
ständischen  Verfassung  auszusprechen,  auch  die  von  ihm  vermeinte  Nothwendigkeit
  der  Abänderung  derselben  auseinanderzusetzen,  da  die  gesamten
Landstände  in  den  zeitherigen  Landtägen  auf  deren  Beibehaltung  angetragen
  hätten,  von  Sr.  Maj.  auch  diese  Beibehaltung  zugesichert  worden
sei.“  —  Von  einer  gerichtlichen  Verfolgung  des  Verfassers  wurde  zwar
abgesehen,  ihm  aber  des  Königs  ernstestes  Mißfallen  über  das  Ungeziemende
seines  Benehmens  zu  erkennen  gegeben.