428  Sachsen  von  1815  -1833.

Leistungen  nicht  zu  verlangen,  den  Ständen  eine  sicherere  Bürgschaft
  gewähren  müsse  als  die  Darlegung  von  Übersichten,  die
ihnen  eine  richtige  Einsicht  nicht  zu  verschaffen  vermöchten,
wenn  nicht  damit  Erläuterungen  verbunden  würden,  welche  eine
unstatthafte  Erweiterung  der  ständischen  Befugnisse  sein  und
das  beglückende  Verhältniß  des  Vertrauens  und  der  Eintracht
zwischen  Fürst  und  Unterthanen  leicht  stören  würden“,  auch
versehe  sich  der  König,  daß  die  Bewilligung  auf  sechs  Jahre  erfolgen
  werde.  So  leicht  ließen  sich  die  Stände  nicht  abweisen;  ja
als  v.  Ende  dem  von  ihm  dirigierten  engen  Ausschuß  der  Ritterschaft
  begreiflich  machen  wollte,  jene  mißfällige  Forderung  dem
klar  ausgesprochenen  Willen  des  Königs  entgegen  noch  einmal
vorzubringen,  sei  Felonie,  zog  er  sich  von  seiten  der  Angegriffenen
  eine  sehr  scharfe  Abfertigung  zu.  Unter  dem  Vorwande,
  um  dadurch  Zeit  zur  Vorbereitung  der  zu  erwartenden
wichtigen  Gesetzentwürfe  zu  gewinnen,  beantragten  die  Stände
die  Vertagung  des  Landtages  bis  Anfang  1832  und  blieben
dabei,  die  Bewilligung  nur  für  drei  Jahre  aussprechen  zu
wollen.  Die  Entschiedenheit  dieser  Erklärung  bewog  die  Regierung
  in  beiden  Punkten  nachzugeben;  die  Verweigerung  der
Übersicht  über  den  Staatshaushalt  dagegen  hielt  sie  aufrecht,
wennschon  mit  der  mildernden  Erläuterung:  die  früheren
darauf  gerichteten  Anträge  der  Landschaft  seien  aus  der  Befürchtung
  vor  Steuererhöhungen  und  der  Hoffnung  dadurch
den  Landescredit  zu  stärken  hervorgegangen,  gegenwärtig  sei  aber
der  Antrag  um  so  weniger  am  Platze,  als  die  gewöhnlichen
Steuern  so  bedeutende  Überschüsse  gewährten,  daß  selbst  eine
Verminderung  derselben  thunlich  sei.

Nach  diesem  Anfang  zu  einer  Annäherung  wurden  die  Berathungen
  über  die  Bewilligung  und  die  übrigen  Angelegenheiten
  fortgesetzt.  Am  22.  Mai  überreichten  die  Stände  eine
Beschwerdeschrift  wegen  der  Mandate  von  1827,  wobei  die
allgemeine  Ritterschaft  das  schon  1824  gestellte  aber  zurückgewiesene
  Gesuch,  die  Competenz  der  geistlichen  katholischen  Behörden
  mit  Wegfall  der  ihnen  zugestandenen  Gerichtsbarkeit  auf
rein  kirchliche  Gegenstände  zu  beschränken,  ausdrücklich  wieder-