430  Sachsen  von  1815—1833.

Jahre  aus,  die  allgemeine  Ritterschaft  jedoch  nur  unter  der
zuversichtlichen  Voraussetzung,  daß  alsdann  diesem  Gesuche
werde  entsprochen  werden;  die  Universität  mit  Wiederholung
der  Erwartung,  daß  die  Freiheit  in  Schrift  und  Rede  zu  belehren
  in  Sachsen,  das  bisher  anderen  deutschen  Ländern  hierin
vorgeleuchtet  habe  und  dadurch  der  Mittelpunkt  des  literarischen
Verkehrs  und  der  wissenschaftlichen  Thätigkeit  geworden  sei,
ferner  unverkümmert  erhalten  werden  möge.  Auf  den  Vorschlag
  des  Geheimenraths  wies  das  Decret  vom  8.  Juli,  durch
welches  der  Landtag  bis  zum  6.  Januar  1832  vertagt  und
zur  Berathung  der  Gesetzentwürfe  fünf  Zwischendeputationen
niedergesetzt  wurden,  den  Antrag  wenigstens  nicht  direct  zurück,
sondern  sagte  dessen  nähere  Erwägung  zu;  als  weitere  Concession
  wurde  nunmehr  der  Druck  der  Landtagsacten  zugegeben,
jedoch  unter  strengster  Verpflichtung  des  Druckers  und  unter
Stempelung  jedes  einzelnen  Bogens,  damit  außer  den  Ständen
und  den  Archiven  kein  Exemplar  circuliere.

Einem  unbefangenen  Beobachter  konnte  die  Wahrnehmung
nicht  entgehen,  daß  Sachsen  an  einem  Punkte  angelangt  war,
wo  entweder  die  Regierung  freiwillig  den  Weg  durchgreifender
Reformen  beschreiten  oder  die  Wucht  der  neuen  Ideen  gewaltsam
  die  Fesseln  der  alten  Zustände  sprengen  müsse.  Zum

stattet  ist  und  den  Gebrauch  keines  Mittels  zu  sorgfältigster  Prüfung
dessen,  was  das  Wohl  des  Landes  erheischt,  zu  vernachlässigen,  das  zu
erlangen  wir  vermögen.  Weit  mehr,  als  das  Volk  noch  vor  Jahrzehnten
von  seinen  Stellvertretern  forderte,  fordert  der  Geist  unserer  Tage  und
wir  würden  nur  das  Vertrauen  der  Nation  aufopfern,  nur  das  Band,
welches  durch  das  Bestehen  unserer  ständischen  Verfassung  das  Volk  an
seinen  Fürsten  bindet,  schwächen,  nur  möglicherweise  Wünsche  hervorrufen,
deren  Erfüllung  vielleicht  kaum  heilsam  sein  dürfte,  wenn  wir  diesen
Geist  der  Zeit,  den  zu  beherrschen  außer  unserer  Macht  steht,  unbeachtet
lassen  wollten.  Wenige  sind,  die  sich  nicht  als  Mitglieder  des  Gemeinwesens
  fühlen,  die  nicht  lebendigen  Antheil  an  dem  nehmen,  was
das  Ganze  betrifft,  die  sich  nicht  für  fähig  halten  auch  Maßregeln  der
öffentlichen  Verwaltung  zu  beurtheilen  und  daher  die  Gründe  dieser
Maßregeln  zu  kennen  verlangen.  Der  Geist  der  Offentlichkeit  gilt  für
den  Genins  des  öffentlichen  Wohls.“