444  Sachsen  von  1815—1833.

würde,  für  diese  180000  Thaler  verlangt.  Um  die  Angemessenheit
  dieser  Forderung  beurtheilen  zu  können,  gieng  man  an  die
Prüfung  des  vorgelegten  Staatshaushaltes,  nach  welchem  der
Ertrag  der  Domainen  zu  670013  Thalern,  der  der  Regalien
zu  966942,  der  indirecten  Abgaben  zu  899250  Thalern,
die  Gesamteinnahme  zu  4,884305  Thalern,  die  Ausgabe  zu
4,604353  Thalern  angenommen  war;  es  stellte  sich  heraus,  daß
die  Nutzungen  der  dem  Lande  zu  überlassenden  Domainen  schon
jetzt  dem  Betrag  der  dafür  vom  Staate  zu  übernehmenden
Leistungen  wenigstens  gleichkamen  und  voraussichtlich  ihn  in
kurzem  namhaft  übersteigen  würden,  dennoch  gieng  der  König
in  wirklich  hochherziger  Weise  auf  eine  Herabsetzung  der  Civilliste
  für  seine  Regierungszeit  auf  500000  Thaler  mit  einem
transitorischen,  jährlich  um  10000  Thaler  zu  verringernden
Zusatze  von  50000  Thalern  ein.  Dem  Mitregenten  setzte  man
20000  Thaler  Zuschuß  zu  seiner  Apanage  aus.  Verwmeckelter
waren  die  Erörterungen  über  das  Staats=  und  Familiengut
und  den  Hausfideicommiß;  das  meiste  Bedenken  erregte  die
Bestimmung,  daß  der  Besitz  der  königlichen  Sammlungen,  Geräthe
  und  Kostbarkeiten  nur  in  der  albertinischen  Linie  vererben
  solle,  weil  dadurch  die  Möglichkeit  offen  gelassen  war,
daß  diese  Schätze  einst  vom  Lande  getrennt  werden  und  in
andere  Hände  übergehen  könnten.  Schließlich  einigte  man  sich
dahin,  daß  das  Eigenthum  des  Hausfideicommisses  zwar  auch
ferner  dem  königlichen  Hause,  jedoch  ohne  Beschränkung  auf
Linie  und  Geschlecht  zugeschrieben  und  der  Besitz  desselben  als
vom  Lande  unzertrennbar  und  unveräußerlich  dem  jedesmaligen
Regenten  Sachsens  verbürgt  wurde.

Nach  Erledigung  dieses  delicaten  Punktes  kam  die  Städteordnung
  an  die  Reihe,  welcher  die  preußische  und  die  bairische
zu  Vorbildern  gedient  hatten  1).  Zu  den  Berathungen  über
dieselbe  wurden  auch  aus  einigen  Städten  Mitglieder  der
Communrepräsentanten  gezogen.  Die  Deputierten  der  Stadt-1)

  Der  Entwurf  war  von  dem  späteren  App.-Ger.-Präs.  Meißner
ausgearbeitet.