Landtag  von  1831.  445

räthe  versuchten  erst  einigen  Widerstand,  aber  von  der  Ritterschaft
  im  Stich  gelassen  mußten  sie  nachgeben  und  die  Städteordnung
  gieng  siegreich  aus  den  Berathungen  hervor.  Die
Gelegenheit  zur  Vergeltung  kam  für  die  Städte  unmittelbar
darauf  bei  der  Berathung  über  die  Verfassung,  denn  während
hier  die  Ritterschaft  mit  Ausnahme  einer  dem  Gemeinwohle
sich  freudig  unterordnenden  Minorität  1)  mit  großer  Zähigkeit
für  die  Rettung  ihrer  Standesprivilegien  stritt,  liehen  die
Städte  der  Regierung  überall  ihren  Beistand,  wo  es  die  Bekämpfung
  dieser  aristokratischen  Opposition  galt;  fast  bei  allen
freisinnigen  Veränderungen,  die  der  Verfassungsentwurf  erfuhr,
gab  das  städtische  Votum  den  Ausschlag,  wobei  fast  immer
die  Deputierten  von  Dresden  und  Leipzig,  namentlich  Eisenstuck,
der,  was  bisher  ohne  Beispiel,  gar  nicht  dem  Stadtrathe  angehörte,
  als  Vorkämpfer  auftraten.  Trotzdem  gelang  es  der
Ritterschaft  einzelne  ihr  mißliebige  Bestimmungen,  z.  B.  den
Satz,  daß  alle  Gerichtsbarkeit  vom  Könige  ausgehe,  zu  entfernen,
und  selbst  die  Frage  der  Steuerfreiheit  wurde  nach  heftigem
Streite  zuletzt  im  Ganzen  zu  ihren  Gunsten  entschieden.  Als
eine  Nachwirkung  der  vorhergegangenen  Kämpfe  gegen  die  Übergriffe
  der  katholischen  Kirche  kam  auf  Antrag  der  Stände  2)  in
die  Verfassung  die  ausdrückliche  Bestimmung,  daß  in  Sachsen
weder  neue  Klöster  errichtet  noch  Jesuiten  oder  irgend  ein  anderer
  geistlicher  Orden  jemals  aufgenommen  werden  dürften.
Das  unvollkommenste  Stück  des  Verfassungswerkes  war  unstreitig
  die  Zusammensetzung  der  Volksvertretung  nebst  dem
Wahlgesetz.  Um  sich  der  bisherigen  Verfassung  möglichst  eng
anzupassen  stellte  der  Entwurf  nicht  nur  das  Zweikammersystem
sondern  auch  die  Vertheilung  der  Abgeordneten  zur  zweiten
Kammer  nach  Ständen  auf.  Die  erste  Kammer  sollte  sich  zusammensetzen
  aus:  den  volljährigen  Prinzen,  dem  Hochstift

1)  namentlich  v.  Watzdorf,  Graf  Hohenthal,  Crusius,  v.  Leyser,
v.  Erdmannsdorf,  v.  Wietersheim,  Ziegler  v.  Klipphausen,  zum  Theil
auch  Fürst  Schönburg-Waldenburg.

2)  speciell  des  zittauer  Syndicus  Bergmann.