446  Sachsen  von  1815—1833.

Meißen,  den  Besitzern  der  schönburgischen  Receßherrschaften  und
der  Herrschaft  Wildenfels,  einem  Abgeordneten  der  Universität
Leipzig,  den  Standesherren  zu  Königsbrück  und  Reibersdorf,
dem  evangelischen  Oberhofprediger,  dem  Decan  des  bautzner
Domstifts,  dem  Superintendenten  zu  Leipzig,  dem  Abgeordneten
des  Collegiatstifts  Wurzen,  dem  Besitzer  der  schönburgischen
Lehnsherrschaften,  zehn  auf  Lebenszeit  gewählten  Abgeordneten
der  Rittergutsbesitzer,  einer  Anzahl  vom  Könige  auf  Lebenszeit
ernannter  Besitzer  von  Rittergütern  mit  jährlich  mindestens
4000  Thalern  Reinertrag  und  den  Bürgermeistern  von  sechs
größeren  Städten.  Diese  letzteren  aus  der  Kammer  zu  verdrängen,
  machte  die  Ritterschaft  große  Anstrengungen;  hier
aber  wich  die  Regierung,  von  den  Städten  unterstützt,  nicht,
und  da  auch  noch  andere  Städte  auf  die  nämliche  Ehre  Anspruch
  machten,  so  erfuhr  schließlich  der  frühere  Plan  noch
eine  Erweiterung,  indem  dem  Könige  die  Berufung  von  sechs
Bürgermeistern  außer  denen  von  Dresden  und  Leipzig  anheimgegeben
  wurde.  Dagegen  setzte  die  Ritterschaft  die  Erhöhung
der  Zahl  der  von  ihr  zu  wählenden  Mitglieder  von  zehn  auf
zwölf,  die  Normierung  der  vom  Könige  zu  ernennenden  auf
zehn  und  zwar  mit  der  Bestimmung,  daß  diese  Zahl  stets  voll
sein  müsse,  durch.  Noch  lebhafter  und  länger  war  der  Streit
über  die  Bildung  der  zweiten  Kammer,  indem  die  Ritterschaft
hartnäckig  das  Übergewicht  des  Landes  über  die  Städte  zu
sichern  strebte.  Der  Streit  endete  mit  einem  Compromiß;  die
Städte  bewilligten  der  Ritterschaft  statt  fünfzehn  Abgeordneter
deren  zwanzig,  letztere  gestand  der  Industrie  fünf  besondere
Vertreter  zu.  Ein  ganz  neues  Element  bildeten  die  25  Abgeordneten
  des  Bauernstandes.  Die  in  einer  solchen  Zusammensetzung
  begründeten  Mängel  wurden  noch  durch  ein  auf  dem
Bezirkszwang  basiertes  und  den  Grundbesitz  einseitig  bevorzugendes
  Wahlgesetz  verschlimmert,  das  gerade  die  intelligentesten
  Classen  zum  größten  Theile  sowohl  vom  Ständesaal  als
von  der  Wahlurne  ausschloß  und  sich  überhaupt  so  mangelhaft
und  flüchtig  bearbeitet  erwies,  daß  es  sehr  bald  eine  Menge
Erläuterungen  und  Nachträge  erforderte.  Einzelne  Neben-