Verfassungsurkunde  vom  4.  September  1831.  447

bestimmungen  desselben  wurden  bei  der  Berathung  zweckmäßig
geändert,  auch  der  bäuerliche  Census  herabgesetzt.

Nach  sechsmonatlicher  Berathung  war  man  so  weit,  daß
die  wenigen  Punkte,  über  die  unter  Ritterschaft  und  Städten
noch  Streit  war,  nach  alter  Verfassung  von  den  Ständen  der
schiedsrichterlichen  Entscheidung  der  Regierung  überlassen  werden
konnten,  zwischen  der  Regierung  selbst  aber  und  den  Ständen
keine  Meinungsverschiedenheit  mehr  bestand.  Die  Regierung
berief  nun  eine  aus  den  höchsten  Staatsbeamten  zusammengesetzte
  Versammlung  um  auf  Grund  der  ständischen  Erklärungen
die  Verfassung  zu  vollenden.  Diejenigen  Bestimmungen  des
Entwurfs,  welche  die  Stände  verworfen  hatten,  wurden  beseitigt;
die  ständischen  Anträge  zu  demselben  erhielten  sämtlich  die  Genehmigung
  der  Regierung;  über  die  Punkte,  über  welche  die
Stände  unter  sich  nicht  einig  geworden  waren,  mußte  die  Re—
gierung  entscheiden;  sie  that  dies  durchweg  für  die  liberalere
Meinung,  z.  B.  für  die  Beiziehung  der  unansässigen  Städtebürger
  zur  Wahlfähigkeit,  den  Wegfall  des  Census  bei  den
Mitgliedern  städtischer  Behörden  und  für  die  Offentlichkeit  der
Sitzungen;  nur  dem  Antrage  der  Städte  auf  Errichtung  eines
in  der  Zwischenzeit  von  Landtag  zu  Landtag  in  Wirksamkeit
tretenden  ständischen  Ausschusses  pflichtete  sie  nicht  bei.

Am  4.  September  fanden  sich  zum  letztenmale  die  alten
Stände  vor  den  Stufen  des  Thrones  ein  um  aus  der  Hand
des  Königs  die  Verfassungsurkunde,  aus  seinem  Munde  das
Versprechen  ihrer  steten  und  treuen  Beobachtung  zu  empfangen;
nachdem  sie  durch  den  Landtagsmarschall  ihre  dankbare  Annahme
  erklärt,  brachten  sie  die  Verfassungsurkunde  unter  Glockenklang
  und  Kanonendonner  nach  dem  Landhause,  wo  sie  niedergelegt
  wurde.  Am  13.  September  folgte  die  Verkündigung  des
Wahlgesetzes.

Es  war  ein  großer,  bedeutsamer  Fortschritt,  den  Sachsen
mit  Einführung  der  Verfassung  that,  es  wäre  Undank,  zu
läugnen,  daß  diese  in  vieler  Beziehung  wohlthätig  und  segensreich
  gewirkt  hat.  Nur  hätte  man  nicht  so  triumphierend  verkünden
  sollen,  daß  Sachsen  mit  dem  4.  September  in  die