448  Sachsen  von  1815—1833.

Reihe  der  constitutionellen  Staaten  eingetreten  sei.  Die  neue
Verfassung  war  keine  Constitution  im  Sinne  des  Repräsentativsystems,
  sie  war  nicht  eine  Beseitigung  des  alten  Zustandes
sondern  ein  Compromiß  zwischen  dem  alten  und  dem  neuen,
und  wie  sie  weniger  aus  der  Strömung  der  Zeitideen  als  aus
der  natürlichen  Reaction  gegen  den  unerträglich  gewordenen
Druck  von  Mißbräuchen  und  übelständen  aller  Art  hervorgegangen
  war,  so  erhob  sich  auch  ihr  nächstes  Ziel  nicht  über
die  Beseitigung  dieser  Mißbräuche  und  die  Verhütung  ihrer
Wiederkehr.  Damit  war  damals  die  große  Mehrheit  des
Volkes  vollkommen  zufrieden,  aber  dem  ganzen  Staatswesen
wurde  dadurch  von  vornherein  der  Stempel  der  Halbheit  aufgedrückt
  und  mit  dem  ersten  Erwachen  politischen  Sinnes  im
Volke  mußte  auch  dieser  Zustand  allgemeiner  Befriedigung  sein
Ende  erreichen.

Durch  die  Verfassung  vom  4.  September  wurde  Sachsen
zum  erstenmale  unter  einer  Verfassung  zu  einem  untheilbaren,
ohne  Zustimmung  der  Stände  in  seinen  Bestandtheilen  oder
Rechten  unveräußerlichen  Staate  vereinigt  und  damit  zugleich
stillschweigend  die  Lehensabhängigkeit  der  Oberlausitz  von  Böhmen
beseitigt.  Doch  aber  konnte  die  Verfassung  nicht  in  allen  Landestheilen
  sofort  unbedingt  in  Anwendung  gebracht  werden.
Denn  nicht  nur  mit  der  Oberlausitz,  die  noch  die  alte  aristokratische
  Selbstregierung  der  Stände  besaß  und  erst  1821  eine
neue  Verwaltungseinrichtung  mit  der  Oberamtsregierung  an
der  Spitze  bekommen  hatte,  blieben  deswegen  weitere  Verhandlungen
  vorbehalten,  sondern  auch  die  Receßverhältnisse  des
Hauses  Schönburg  waren  von  vornherein  bis  auf  weitere
vertragsmäßige  Übereinkunft  von  den  Bestimmüngen  der  Verfassungsurkunde
  ausgenommen  worden  und  die  Schönburge,
ebenso  die  Besitzer  der  Herrschaft  Wildenfels,  versäumten  nicht
ihre  und  ihrer  Unterthanen  Rechte  und  Immunitäten  vor  jedem
Angriffe  der  künftigen  Gesetzgebung  zu  sichern.  Die  Kreistagsverfassung
  in  den  alten  Erblanden  blieb  bestehen.  Unerledigt
blieb  die  Verfassung  der  Kirche.  Zwar  hatte  auf  Veranlassung
des  Superintendenten  Großmann  der  Predigerverein  der  Ephorie