450  Sachsen  von  1815—1833.

Muster  des  preußischen,  ein  Staatsrath  unter  Vorsitz  des
Prinzen  Johann  bestehend  aus  den  volljährigen  Prinzen,  den
Ministern  und  den  vom  Könige  außerdem  Berufenen  als  berathende
  Behörde  in  allen  an  ihn  zu  verweisenden  Sachen
errichtet.  Die  Justizpflege  wurde  nunmehr  ausschließlich  dem
Justizministerium  übergeben,  der  bisherige  Einfluß  der  Finanzbehörden
  auf  die  Justizämter  beseitigt;  um  die  Trennung  der
Justiz  von  der  Verwaltung  einzuleiten  und  wenigstens  für  die
höchsten  Stellen  durchzuführen  theilte  man  die  bisherige  Landesregierung
  in  das  Landesjustizcollegium,  das  dem  Justizminister,
und  die  Landesdirection,  die  dem  Ministerium  des  Innern
untergeben  wurde.  Präsident  dieser  letzteren,  die  bis  zur  Organisation
  der  administrativen  Mittelbehörden  eine  provisorische
Centralbehörde  namentlich  auch  zur  Bearbeitung  der  dem  Landtage
  vorzulegenden  Gesetze  zu  bilden  bestimmt  war  und  auf
welche  auch  die  Geschäfte  der  aufgelösten  Landesregierung  übergiengen,
  wurde  Ed.  v.  Wietersheim.  Das  Obersteuercollegium
blieb  vorläufig  in  Wirksamkeit  und  trat  zum  Finanzministerium
in  das  Verhältniß,  in  welchem  es  vorher  zum  Geheimen  Rathe
gestanden  hatte.  Die  Verordnung  vom  1.  October  1831  sprach
die  Gleichstellung  der  Adeligen  und  der  Bürgerlichen  bei  den
juristischen  Prüfungen  aus;  an  die  Stelle  der  bisherigen  vielartigen
  und  seltsamen  Benennungen  der  Regierungsverfügungen
traten  die  einfacheren  Ausdrücke  Gesetz  und  Verordnung.  Dem
den  Winter  über  fast  in  allen  Städten  geführten  Kampfe  zwischen
  Stadtrath  und  Communrepräsentanten  setzte  die  Bekanntmachung
  der  Städteordnung  vom  2.  Februar  1832  ein  Ziel.
Dem  Landmann  brachte  das  Gesetz  über  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen
  vom  17.  März  1832  die  ersehnte  Erleichterung;
  nach  demselben  sollten  vom  1.  Januar  1842  an  die
Befugnisse  der  Bevorrechtigten  nicht  länger  durch  Verjährung
erworben  werden;  die  Wachtdienste  und  die  Vormiethe  wurden
sogleich  und  unentgeltlich,  der  Dienstzwang  spätestens  von  1836
an  abgeschafft,  die  dem  Staate  zu  leistenden  Jagddienste  theils
abgelöst  theils  aufgehoben;  alle  Frohnden  und  Servituten
wurden  danach  vom  1.  Januar  1833  an  ablösbar,  die  Ab-