Umbildung  des  Staats.  451

lösung  erfolgt  bei  jenen  gemeiniglich  durch  Capital-  oder  Rentenzahlung,
  bei  diesen  auch  durch  Abtretung  von  Land,  bei
ausbleibender  freiwilliger  Vereinigung  gehörte  die  Wahl  der
Ablösungsmittel  dem  Verpflichteten.  Die  gleichzeitige  Errichtung
der  Landrentenbank  stellte  jedem  Berechtigten  frei,  ob  er  die
Ablösungsrente  von  dem  Pflichtigen  selbst  beziehen  oder  gegen
34  %  Rentenbriefe,  durch  deren  Ausstellung  die  Bank  an  die
Stelle  der  Berechtigten  trat,  dem  Staate  abtreten  wollte.
Mit  dem  1.  April  1832  gieng  die  Erbunterthänigkeit  in  der
Oberlausitz  ein  1).  Mit  letzterer  kam  über  die  durch  die
Verfassung  nöthig  gewordenen  Veränderungen  ihrer  ungemein
bochgehaltenen  Particularverfassung  9.  December  1832  eine
Übereinkunft  zu  Stande,  wodurch  sic  in  allgemeinen  Landesangelegenheiten
  den  Erblanden  gleichgestellt  wurde,  daneben  aber
ihre  besondere  politische  und  kirchliche  Verfassung  erhalten
blieb  :).  Auch  mit  der  Universität  wurde,  da  die  Stände  1830
die  Reform  von  1829  noch  nicht  für  ausreichend  erklärt  hatten,
1832  ein  weiterer  Vertrag  geschlossen,  kraft  welches  die  Verwaltung
  der  Universität  theilweise  auf  das  Cultusministerium
übergieng  und  die  ganze  Verwaltung  ihres  Vermögens  einem
von  letzterem  bestellten  Rentmeister,  zum  Theil  unter  Concurrenz
des  Rectors  und  zweier  Professoren,  übertragen  wurde.  In

1)  Sachsens  Umbildung,  S.  112ff.

2)  Vervollständigt  wurde  dieses  Abkommen  durch  die  Ordnung  der
Provinzial-Landtagsverfassung  der  Oberlausitz;  nach  dieser  blieben  die
Provinzialstände,  bestehend  aus  den  Ständen  des  Landkreises  und  denen
der  Vierstädte;  ohne  vorherige  Anfrage  dürfen  sie  alljährlich  höchstens  drei
wirkliche  Landtage,  außerordentliche  nur  mit  Genehmigung  der  Regierung
halten.  Die  ständischen  Beamten  sind:  der  Landesälteste  als  Vorstand
der  Provinzialstände  und  der  Landesbestallte,  zugleich  des  ersteren  Stellvertreter,
  beide  aus  den  Rittergutsbesitzern  allein  auf  zwei  Jahre  durch
die  Stände  des  Landkreises  gewählt.  —  Einen  Versuch,  die  verbrieften
Rechte  der  Oberlausitz  auch  gegen  die  allgemeinen  Bestimmungen  der
neuen  Verfassung  zu  retten,  unternahm  C.  F.  Wiesand:  Beiträge
zur  Beurtheilung  der  besonderen  staatsrechtlichen  Verhältnisse  der  Oberlausitz
  (1832).

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