452  Sachsen  von  1815—1833.

demselben  Jahre  erfolgte  die  Aufhebung  der  italienischen  Oper
in  Dresden.

Die  politische  Erregtheit,  welche  die  Entstehung  und  Einführung
  der  neuen  Verfassung  begleitet  hatte,  war  weder  tief
noch  von  langer  Dauer.  Die  Furcht  vor  der  den  Grenzen
sich  nähernden  Cholera  und  die  Theilnahme  mit  den  durch
Sachsen  ziehenden  verbannten  Polen  beschäftigten  die  öffentliche
Aufmerksamkeit  in  höherem  Grade  als  die  vielen  wichtigen
Fragen  des  inneren  Staatslebens,  die  noch  der  Lösung  harrten,
da  man  diese  mit  vollem  Vertrauen  den  Händen  einer  als
liberal  und  wohlwollend  bewährten  Regierung  überließ.  Selbst
die  freiheitsmörderischen  Bundesbeschlüsse  vom  28.  Juni  und
5.  Juli  1832  wurden  von  den  Wienigsten  in  ihrer  ganzen
Tragweite  empfunden  und  die  Regierung  war  so  weit  davon
entfernt,  dieselben  zu  einer  Handhabe  reactionärer  Gelüste  zu
machen,  daß  das  Votum,  mit  welchem  ihr  Gesandter  den  sechs
Propositionen  beitrat,  eine  Art  indirecter  Rechtsverwahrung  zu
Gunsten  der  ständischen  Rechte  enthielt  1),  und  die  Zusicherung,
mit  welcher  die  sächsische  Regierung,  ähnlich  wie  dies  auch  einige
andere  thaten,  die  Publikation  jener  Beschlüsse  (24.  Juli)  begleitete,
  „daß  nämlich  dadurch  den  gesamten  verfassungsmäßigen
Rechten  der  neuen  Stände  nirgends  Eintrag  geschehen  könne
und  solle“,  den  weiteren  Bundesbeschluß  vom  8.  November
hervorrief:  „Daß  durch  solche  beigefügte  erläuternde  Beisätze
der  allgemeinen  Verbindlichkeit  des  Bundesbeschlusses  vom
28.  Juni  in  keiner  Beziehung  irgend  ein  Eintrag  habe  geschehen
können,  sowie  solches  ohnehin  auch  nicht  in  der  Absicht  der

1)  „Die  sächsische  Regierung  nimmt  um  so  weniger  Anstand,  denselben
beizutreten,  als  sie  in  den  bestehenden  Bundesgesetzen  und  der  Geschäftsordnung
  der  Bundesversammlung  völlig  gegründet  sind  und  als  dadurch
die  verfassungsmäßigen  Rechte  der  Stände  und  namentlich  die  den  diesseitigen
  nach  §  97  der  sächsischen  Verfassung  zustehende  Befugniß  hinsichtlich
des  Ermessens  der  Bewilligung  und  Aufbringung  der  zur  inneren  Regierung
  für  erforderlich  zu  achtenden  Mittel  nicht  beschränkt,  auch  die
Erschöpfung  aller  verfassungsmäßigen  Einigungsmittel  dabei  überall  vorausgesehen
  wird.“