454  Sachsen  von  1815.——1833.

allerdings  desto  strenger  zu  handhabenden  Schutzzoll-System
übergieng,  mit  dem  1.  Januar  1819  in  Kraft  getreten  war.
Man  bezichtigte  Preußen  der  Verletzung  seines  im  letzten  Frieden
gegebenen  Versprechens,  Sachsen  durch  die  wohlwollendsten  und
ihm  nöthigsten  Einrichtungen  im  Nahrungsbetriebe  zu  schützen
aber  nicht  zu  beeinträchtigen;  selbst  der  Staatswirthschaftslehrer
Krug  verurtheilte  das  preußische  System  aufs  schärfste  und
verwahrte  sich,  selbst  angenommen,  daß  es  eine  Wohlthat  sei,
dagegen,  daß  ein  Staat  fremden  Unterthanen  eine  solche  aufdrängen
  dürfe  1).  Die  leipziger  Kaufmannschaft  erklärte  dasselbe
  für  den  Ruin  des  Handels  mit  und  durch  Preußen,
indem  es  den  Absatz  sächsischer  Erzeugnisse  dorthin  erschwere,
den  Verkehr  an  den  Grenzen  wie  auf  den  preußischen  Jahrmärkten
  für  sächsische  Verkäufer  ganz  unmöglich  mache  und  mehr
noch  als  durch  die  Höhe  seiner  Sätze  durch  die  strenge  Grenzbewachung
  gleich  Verboten  wirke.  Nun  fing  auch  der  deutsche
Handelsstand  an  sich  zu  regen.  Auf  der  leipziger  Ostermesse
von  1819  gründete  eine  Anzahl  Fabrikanten  den  Verein  zur
Beförderung  des  deutschen  Handels  und  Gewerbes,  sie  ernannten
den  tübinger  Professor  Fr.  List  zu  ihrem  Consulenten  und
richteten  an  den  Bundestag  den  Antrag  auf  Herstellung  eines
allgemeinen  deutschen  Zollsystems  unter  Aufhebung  aller  Binnenzölle.
  Allein  der  Bundestag,  der  dahinter  nur  politische  und
revolutionäre  Tendenzen  witterte,  that  nichts.  Auf  den  karlsbader
  und  wiener  Conferenzen  kam  zwar  die  Ausführung  des
Art.  19  der  Bundesacte  zur  Sprache,  aber  ohne  daß  etwas
geschah.  Auch  dem  sächsischen  Geheimen  Rathe  erschien  bei  der
Unmöglichkeit,  die  Beibehaltung  des  bisherigen  Steuersystems
und  die  von  vielen  Seiten  gewünschte  Aufhebung  aller  auf  dem
Handel  und  Verkehr  ruhenden  Abgaben  mit  einander  zu  vereinigen
  als  das  äußerste  Erreichbare,  wenn  die  aus  einem
andern  deutschen  Bundesstaate  herrührenden  Waaren  im  Verkehr
  keinen  anderen  Beschränkungen  unterliegen  dürften  als  die
inländischen,  allenfalls  mit  Beibehaltung  eines  mäßigen  und

1)  Hermes  III.  279  ff.