464  Sachsen  von  1815—1833.

des  Meßrabatts  von  20%  ,  den  Preußen  als  Schutzwehr  gegen
den  leipziger  Meßhandel  für  Frankfurt  forderte,  erklärte
v.  Zeschau  jedes  Zugeständniß  für  unmöglich.  Abermals  drohte
an  diesem  fast  allein  noch  unausgeglichenen  Punkte  das  Ganze
zu  scheitern.  Allein  der  überraschend  schnelle  Fortgang  der
Verhandlungen  zwischen  Preußen  und  Baiern  und  der  Abschluß
des  Vertrags  zwischen  dem  preußisch-hessischen  und  dem  bairischwürtembergischen
  Vereine  am  22.  März  1833  zwangen  Sachsen
auch  seinerseits  zum  Schluß  zu  kommen.  Zeschau  willigte  in
den  Meßrabatt  von  20%  für  Frankfurt  für  die  nächsten  zwei
Jahre,  wogegen  Sachsen  berechtigt  sein  sollte  den  nämlichen
Waaren  in  Leipzig  einen  Rabatt  von  5  %  zu  gewähren;  würde  es
jedoch  vorziehen  diesen  nicht  oder  nach  einem  geringeren  Satze
zu  erheben,  so  solle  auch  der  frankfurter  so  herabgesetzt  werden,
daß  zwischen  beiden  Plätzen  ein  Abstand  von  höchstens  15%
verbliebe;  der  für  Leipzig  eintretende  Rabatt  wurde  auch  für
Naumburg  verwilligt.  Falls  sich  nach  Ablauf  von  vier  Jahren
ergebe,  daß  der  frankfurter  Handel  zu  dem  leipziger  in  ein
günstigeres  Verhältniß  getreten  wäre,  so  solle  eine  weitere  Ermäßigung
  des  frankfurter  Rabatts  eintreten,  dafür  wurde
Leipzig,  und  zwar  nicht  bloß  für  die  Zeit  der  Messen,  die
Contierung  zugestanden,  wodurch  es  den  Vortheil  gewann,  daß
die  von  da  aus  nach  Rußland  gehenden  Waaren  nicht  mehr
einen  höheren  Zoll  zu  entrichten  hatten  als  die  von  Frankfurt
abgehenden.  Preußen  erhielt  ein  Präcipuum  von  300000  Thlr.,
zu  welchem  Sachsen  nicht  ganz  20000  Thlr.  beitrug.  Auf
diese  Bedingungen  erfolgte  30.  März  1833  die  Unterzeichnung
des  Anschlußvertrags,  der  vom  1.  Januar  1834  an  den  preußischhessischen,
  den  bairisch-würtembergischen  und  demnächst  auch
(11.  Mai)  den  auf  Preußens  Anregung  von  den  thüringischen
Kleinstaaten  gebildeten  Verein  mit  dem  Königreiche  Sachsen  zu
einem  großen  Zolloerein  verband.  Dem  Hauptvertrage  mit  den
Zusatzartikeln  vom  31.  März  folgte  am  nämlichen  Tage  der  Vertrag
  Sachsens  mit  beiden  Zollvereinen  wegen  gleicher  Besteuerung
  innerer  Landeserzeugnisse.

So  war  endlich  das  mühselige  Werk  zu  Stande  gebracht.