470  Sachsen  von  1833—1848.

weder  in  noch  außer  den  Kammern  an  Schwarzsehern,  welche
als  unvermeidliche  Folge  desselben  eine  allgemeine  Verarmung
des  Landes  prophezeiten,  ihn,  weil  er  eine  Beschränkung  des
Bewilligungsrechts  enthalte,  unvereinbar  mit  der  Constitution
nannten,  die  ihm  vorwarfen,  er  mache  Sachsen  so  abhängig  von
dem  absolutistischen  Preußen,  daß  es  von  diesem  bald  noch
andere  schädliche  Einrichtungen  werde  annehmen  müssen,  die
Retorsionsmaßregeln  von  seiten  Osterreichs  fürchteten  und  den
Vertrag  erst  dann  für  annehmbar  erklärten,  wenn  alle  deutsche
Staaten  daran  Theil  nähmen;  doch  die  öffentliche  Meinung
und  der  zwingende  Umstand,  daß  ohne  den  Anschluß  das  ringsum
von  fremden  Zolllinien  umgebene  Sachsen  überhaupt  nicht  existieren
  könne,  siegten  über  alle  Bedenken.  Die  zweite  Kammer,
danach  auch  die  erste,  wo  Prinz  Johann  den  Vertrag  auf  das
wärmste  befürwortete,  weil  abgesehen  von  seinen  materiellen
Vortheilen  nur  auf  dem  Wege  der  Zollaufhebungen  diejenige
Einheit  Deutschlands  zu  erreichen  stehe,  welche  alle  Vernünftigen
wünschen  müßten,  nahmen  denselben  mit  großer  Majorität  an.
Hierdurch  war  zugleich  die  Umgestaltung  der  bisherigen  Gewerbe=
  und  Personalabgaben  mit  Nothwendigkeit  bedingt,  weil
diese,  abgesehen  von  ihrer  staatswirthschaftlichen  Unhaltbarkeit,
an  sich  mit  den  eingegangenen  Verträgen  unvereinbar  waren  1).

1)  Außer  der  Generalaccise  und  den  Nahrungsquatembern  wurden
aufgehoben:  das  Amtsgeleit  in  den  Erblanden,  die  Mahlsteuer  in  den
Städten,  die  als  Surrogat  für  diese  auf  dem  platten  Lande  eingeführten
drei  Pfennige  von  jedem  Schock  und  Quatember,  die  Grenzaccife,  die
Ausgangsabgabe  von  Wolle,  Flachs  und  Werch,  die  Tranksteuer  von
ausländischen  Getränken  und  inländischem  Bier,  die  Biersteuer  und  die
Salzscheffelgelder  in  der  Oberlausitz,  der  landvogteiliche  Pferdezoll  in
Zittau,  die  16  Pfennige  Landsteuer  und  6  Pfennige  Accisbeitragsquote  in
Leipzig.  Der  Nettobetrag  der  in  Wegfall  kommenden  Abgaben  berechnete

sich  afßf  .  12225330  Thlr.
der  der  neu  einzuführenden  auf  ..  ....1,510267»
also  das  präsumtive  Mehreinkommen  auf  ....  284936  Thlr.

Beibehalten  wurden  vorläufig  die  Handelsabgaben  zu  Leipzig  und  die
Accisgrundsteuer.  Schließlich  blieb  von  allen  vor  1831  geltenden  Steuern
nur  die  Stempelsteuer  bestehen.